Skip to content
  • Leben in der Stadt Bruck an der Mur

    Hinweis:

    Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
    • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
      • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
    • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
      In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
    • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
    • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
      • Die Bestimmungen gelten nicht für
        • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
        •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
    • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
      • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
        , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
    • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentren der Stadt

    ASZ Bruck an der Mur
    Murinsel 7
    8600 Bruck an der Mur

    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
    Fax: +43 3862 890-701

    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

    ASZ Oberaich
    Brucknerstraße 71
    8600 Bruck an der Mur

    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
    Fax: +43 3862 890-701

    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Bruck an der Mur
    Koloman-Wallisch-Platz 1
    8600 Bruck an der Mur

    Telefon: +43 3862 890-0
    Fax: +43 3862 890-101
    E-Mailstadt@bruckmur.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 7:30 bis 16:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Bruck an der Mur

      Hinweis:

      Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag 
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag 
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:

      • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
      • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
        • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
      • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
        In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
      • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
      • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
        • Die Bestimmungen gelten nicht für
          • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
          •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
      • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
        • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
          , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
      • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentren der Stadt

      ASZ Bruck an der Mur
      Murinsel 7
      8600 Bruck an der Mur

      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
      Fax: +43 3862 890-701

      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

      ASZ Oberaich
      Brucknerstraße 71
      8600 Bruck an der Mur

      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
      Fax: +43 3862 890-701

      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Bruck an der Mur
      Koloman-Wallisch-Platz 1
      8600 Bruck an der Mur

      Telefon: +43 3862 890-0
      Fax: +43 3862 890-101
      E-Mailstadt@bruckmur.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 7:30 bis 16:30 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Bruck an der Mur

        Hinweis:

        Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag 
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag 
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:

        • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
        • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
          • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
        • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
          In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
        • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
        • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
          • Die Bestimmungen gelten nicht für
            • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
            •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
        • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
          • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
            , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
        • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentren der Stadt

        ASZ Bruck an der Mur
        Murinsel 7
        8600 Bruck an der Mur

        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
        Fax: +43 3862 890-701

        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

        ASZ Oberaich
        Brucknerstraße 71
        8600 Bruck an der Mur

        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
        Fax: +43 3862 890-701

        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Bruck an der Mur
        Koloman-Wallisch-Platz 1
        8600 Bruck an der Mur

        Telefon: +43 3862 890-0
        Fax: +43 3862 890-101
        E-Mailstadt@bruckmur.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 7:30 bis 16:30 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Bruck an der Mur

          Hinweis:

          Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag 
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag 
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:

          • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
          • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
            • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
          • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
            In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
          • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
          • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
            • Die Bestimmungen gelten nicht für
              • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
              •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
          • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
            • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
              , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
          • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentren der Stadt

          ASZ Bruck an der Mur
          Murinsel 7
          8600 Bruck an der Mur

          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
          Fax: +43 3862 890-701

          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

          ASZ Oberaich
          Brucknerstraße 71
          8600 Bruck an der Mur

          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
          Fax: +43 3862 890-701

          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Bruck an der Mur
          Koloman-Wallisch-Platz 1
          8600 Bruck an der Mur

          Telefon: +43 3862 890-0
          Fax: +43 3862 890-101
          E-Mailstadt@bruckmur.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 7:30 bis 16:30 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Bruck an der Mur

            Hinweis:

            Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag 
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag 
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:

            • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
            • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
              • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
            • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
              In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
            • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
            • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
              • Die Bestimmungen gelten nicht für
                • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
            • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
              • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
            • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentren der Stadt

            ASZ Bruck an der Mur
            Murinsel 7
            8600 Bruck an der Mur

            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
            Fax: +43 3862 890-701

            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

            ASZ Oberaich
            Brucknerstraße 71
            8600 Bruck an der Mur

            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
            Fax: +43 3862 890-701

            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Bruck an der Mur
            Koloman-Wallisch-Platz 1
            8600 Bruck an der Mur

            Telefon: +43 3862 890-0
            Fax: +43 3862 890-101
            E-Mailstadt@bruckmur.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 7:30 bis 16:30 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER