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  • Meldung des Todesfalls: Versicherungen

    Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger  zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen

    Hinweis

    Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, sollte insbesondere die Meldung beim Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Versicherungen

    Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger  zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen

    Hinweis

    Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, sollte insbesondere die Meldung beim Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

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    Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger  zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen

    Hinweis

    Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, sollte insbesondere die Meldung beim Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

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    Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger  zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen

    Hinweis

    Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, sollte insbesondere die Meldung beim Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden.

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    Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger  zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen

    Hinweis

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER