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  • Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

    verboten:

    • täglich
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

    verboten:

    • täglich
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

    Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
      • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
    • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
    • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
      • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
    • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
      • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
    • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

      c) das Ablagern von Müll.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
    Baderluck 4
    5322 Hof bei Salzburg

    Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

    Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

    Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 16 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Hof bei Salzburg
    Postplattenstraße 1
    5322 Hof bei Salzburg

    Telefon: +43 6229 2204
    E-Mail: gemeinde@hof.at

    Amtszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 13 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

      verboten:

      • täglich
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
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      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

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      • täglich
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

      Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
        • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
      • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
      • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
        • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
      • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
        • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
      • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

        c) das Ablagern von Müll.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
      Baderluck 4
      5322 Hof bei Salzburg

      Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

      Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

      Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 16 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Hof bei Salzburg
      Postplattenstraße 1
      5322 Hof bei Salzburg

      Telefon: +43 6229 2204
      E-Mail: gemeinde@hof.at

      Amtszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 13 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

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        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

        verboten:

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        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

        verboten:

        • täglich
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

        Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
          • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
        • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
        • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
          • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
        • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
          • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
        • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

          c) das Ablagern von Müll.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
        Baderluck 4
        5322 Hof bei Salzburg

        Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

        Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

        Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch und Freitag
          • 16 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Hof bei Salzburg
        Postplattenstraße 1
        5322 Hof bei Salzburg

        Telefon: +43 6229 2204
        E-Mail: gemeinde@hof.at

        Amtszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 13 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

          verboten:

          • täglich
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

          verboten:

          • täglich
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

          Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
            • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
          • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
          • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
            • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
          • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
            • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
          • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

            c) das Ablagern von Müll.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
          Baderluck 4
          5322 Hof bei Salzburg

          Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

          Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

          Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 16 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

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          Gemeindeamt Hof bei Salzburg
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          5322 Hof bei Salzburg

          Telefon: +43 6229 2204
          E-Mail: gemeinde@hof.at

          Amtszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

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            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

            verboten:

            • täglich
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            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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            verboten:

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            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

            Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
              • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
            • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
            • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
              • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
            • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
              • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
            • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

              c) das Ablagern von Müll.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
            Baderluck 4
            5322 Hof bei Salzburg

            Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

            Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

            Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 16 bis 18 Uhr
            • Samstag
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            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Hof bei Salzburg
            Postplattenstraße 1
            5322 Hof bei Salzburg

            Telefon: +43 6229 2204
            E-Mail: gemeinde@hof.at

            Amtszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 13 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
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