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  • Allgemeines zum Pflegegeld

    Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

    Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

    Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

    Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

    Hinweis:

    Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

    Rechtsgrundlagen

    § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Formulare zu diesem Thema

    Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zum Pflegegeld

      Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

      Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

      Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

      Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

      Hinweis:

      Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

      Rechtsgrundlagen

      § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

      Formulare zu diesem Thema

      Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
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        Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

        Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

        Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

        Hinweis:

        Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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          Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

          Hinweis:

          Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER