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  • Leben in der Stadt Mittersill

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 9 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • ab 8 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

    • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
    • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
    • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
    • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
    • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

    In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

    Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung: 
    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

    Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

    Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Gewerbering-West
    5730 Mittersill

    Telefon: +43 6562 6236 70

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
      • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
    • Mittwoch
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 17 Uhr 

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Mittersill
    Stadtplatz 1
    5730 Mittersill

    Telefon: +43 6562 6236
    Fax: +43 6562 6236 20
    E-Mail: gemeinde@mittersill.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Dienstag und Mittwoch
      • 7:30 bis 12 Uhr 
    • Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 17 Uhr 
    • Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr 

    Website der Stadtgemeinde Mittersill
    Statistische Daten der Stadt 

    Rechtsgrundlagen 

    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Mittersill

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

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      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 9 bis 20 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

      erlaubt:

      • Sonn- und Feiertag
        • ab 8 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

      • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
      • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
      • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
      • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
      • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

      In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

      Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung: 
      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

      Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

      Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Gewerbering-West
      5730 Mittersill

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      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
        • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
      • Mittwoch
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        • 13 bis 17 Uhr
      • Freitag
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        • 13 bis 17 Uhr 

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Mittersill
      Stadtplatz 1
      5730 Mittersill

      Telefon: +43 6562 6236
      Fax: +43 6562 6236 20
      E-Mail: gemeinde@mittersill.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
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      Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 9 bis 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr 

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

        erlaubt:

        • Sonn- und Feiertag
          • ab 8 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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        • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
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        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung: 
        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

        Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

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        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Gewerbering-West
        5730 Mittersill

        Telefon: +43 6562 6236 70

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
          • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
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          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
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        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Mittersill
        Stadtplatz 1
        5730 Mittersill

        Telefon: +43 6562 6236
        Fax: +43 6562 6236 20
        E-Mail: gemeinde@mittersill.at

        Amtsstunden:

        • Montag
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          • 13 bis 18 Uhr
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          • 7:30 bis 12 Uhr 

        Website der Stadtgemeinde Mittersill
        Statistische Daten der Stadt 

        Rechtsgrundlagen 

        Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Mittersill

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 9 bis 20 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr 

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

          erlaubt:

          • Sonn- und Feiertag
            • ab 8 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

          • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
          • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
          • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
          • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
          • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

          In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

          Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung: 
          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

          Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

          Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Gewerbering-West
          5730 Mittersill

          Telefon: +43 6562 6236 70

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
            • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
          • Mittwoch
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 17 Uhr 

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Mittersill
          Stadtplatz 1
          5730 Mittersill

          Telefon: +43 6562 6236
          Fax: +43 6562 6236 20
          E-Mail: gemeinde@mittersill.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Dienstag und Mittwoch
            • 7:30 bis 12 Uhr 
          • Donnerstag
            • 7:30 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 17 Uhr 
          • Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr 

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          Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
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            Leben in der Stadt Mittersill

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 9 bis 20 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

            erlaubt:

            • Sonn- und Feiertag
              • ab 8 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

            • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
            • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
            • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
            • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
            • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

            In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

            Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung: 
            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

            Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

            Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Gewerbering-West
            5730 Mittersill

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            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
              • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
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            Stadtgemeinde Mittersill
            Stadtplatz 1
            5730 Mittersill

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            Fax: +43 6562 6236 20
            E-Mail: gemeinde@mittersill.at

            Amtsstunden:

            • Montag
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              • 13 bis 18 Uhr
            • Dienstag und Mittwoch
              • 7:30 bis 12 Uhr 
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