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  • Leben in der Stadt Dornbirn

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Rasenmähern und Rasentrimmern

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19:30 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, insbesondere Heckenscheren, Häcksler und Laubbläser sowie Kreis- und Motorsägen

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19:30 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Nach der derzeit geltenden Verordnung über das Halten von Hunden gibt es Leinenzwang auf öffentlichen Kinderspielplätzen, Kindergärten- und Schulplätzen, im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, in der Fußgängerzone und an öffentlichen Haltestellen sowie in Sport- und Freizeitanlagen, wenn diese besonders gekennzeichnet sind.
    Besonders gekennzeichnet sind der Achdamm und die Achwege auf dem Abschnitt zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache, auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße und auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache im Abschnitt zwischen dem Gasthaus Max Danner und dem Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Bades.

    An folgenden Orten dürfen Hunde sich nicht aufhalten: auf Friedhöfen (aus Gründen der Pietät), auf Kinderspielplätzen der Kindergärten und Schulplätzen, auf öffentlichen Sandspielflächen, im Fitnessparcours in den Achauen sowie im Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb.

    Das frei laufen lassen von Hunden ist nicht erlaubt im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf der Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle, im Stadtgarten, im Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus“, in der Grünanlage beim Stadtbad, auf dem Zanzenberg, im Hermann-Gmeiner-Park, im Forachwäldchen, in der Sport- und Freizeitanlage Staufenblick und auf dem Grillplatz „Rodelhügel“. Es gilt aber auch die sogenannte „virtuelle“ Leine.

    Diese Bestimmungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde).

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Information der Gemeinde:
    Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Besitzer oder Verwahrer des Hundes unverzüglich zu entfernen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen der Stadt

    Tätigkeit: lärmerregende Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Maschinen in offenen Garagen bzw. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19:30 Uhr

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Städtische Sammelhof
    Gütlestraße 2

    Abfallarten: Sperrmüll aller Art, Altholz (behandelt und unbehandelt), Gegenstände aus Alteisen, Altpapier & Kartonagen, Gelbe Säcke, Sämtliche Elektroaltgeräte, Sämtliche Problemstoffe wie Farben und Lacke, Öle, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren etc.

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 14 bis 19 Uhr

    Sammelstelle für Gartenabfälle
    Foracheck

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 17 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 16 Uhr

    Weitere Informationen zum Thema "Abfall" finden sich auf den Seiten der Stadt.

    Kontaktdaten der Stadt

    Amt der Stadt Dornbirn
    Rathausplatz 2
    6850 Dornbirn

    Telefon: +43 5572 306
    E-Mail: stadt@dornbirn.at

    Öffnungszeiten Abteilungen der Stadtverwaltung:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Öffnungszeiten Infothek im Rathaus:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:45 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 7:45 bis 13 Uhr

    Öffnungszeiten Stadtkasse und Müllsackausgabe:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Außerhalb der Öffnungszeiten sind weitere Terminvereinbarungen möglich.

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Dornbirn

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Rasenmähern und Rasentrimmern

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

      erlaubt:

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        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 19:30 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, insbesondere Heckenscheren, Häcksler und Laubbläser sowie Kreis- und Motorsägen

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 19:30 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Nach der derzeit geltenden Verordnung über das Halten von Hunden gibt es Leinenzwang auf öffentlichen Kinderspielplätzen, Kindergärten- und Schulplätzen, im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, in der Fußgängerzone und an öffentlichen Haltestellen sowie in Sport- und Freizeitanlagen, wenn diese besonders gekennzeichnet sind.
      Besonders gekennzeichnet sind der Achdamm und die Achwege auf dem Abschnitt zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache, auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße und auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache im Abschnitt zwischen dem Gasthaus Max Danner und dem Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Bades.

      An folgenden Orten dürfen Hunde sich nicht aufhalten: auf Friedhöfen (aus Gründen der Pietät), auf Kinderspielplätzen der Kindergärten und Schulplätzen, auf öffentlichen Sandspielflächen, im Fitnessparcours in den Achauen sowie im Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb.

      Das frei laufen lassen von Hunden ist nicht erlaubt im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf der Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle, im Stadtgarten, im Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus“, in der Grünanlage beim Stadtbad, auf dem Zanzenberg, im Hermann-Gmeiner-Park, im Forachwäldchen, in der Sport- und Freizeitanlage Staufenblick und auf dem Grillplatz „Rodelhügel“. Es gilt aber auch die sogenannte „virtuelle“ Leine.

      Diese Bestimmungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde).

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
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      Hundekot

      Information der Gemeinde:
      Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Besitzer oder Verwahrer des Hundes unverzüglich zu entfernen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen der Stadt

      Tätigkeit: lärmerregende Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Maschinen in offenen Garagen bzw. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

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      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 19:30 Uhr

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Städtische Sammelhof
      Gütlestraße 2

      Abfallarten: Sperrmüll aller Art, Altholz (behandelt und unbehandelt), Gegenstände aus Alteisen, Altpapier & Kartonagen, Gelbe Säcke, Sämtliche Elektroaltgeräte, Sämtliche Problemstoffe wie Farben und Lacke, Öle, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren etc.

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 14 bis 19 Uhr

      Sammelstelle für Gartenabfälle
      Foracheck

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 17 bis 19 Uhr
      • Freitag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 16 Uhr

      Weitere Informationen zum Thema "Abfall" finden sich auf den Seiten der Stadt.

      Kontaktdaten der Stadt

      Amt der Stadt Dornbirn
      Rathausplatz 2
      6850 Dornbirn

      Telefon: +43 5572 306
      E-Mail: stadt@dornbirn.at

      Öffnungszeiten Abteilungen der Stadtverwaltung:

      • Montag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Öffnungszeiten Infothek im Rathaus:

      • Montag bis Donnerstag
        • 7:45 bis 16:30 Uhr
      • Freitag
        • 7:45 bis 13 Uhr

      Öffnungszeiten Stadtkasse und Müllsackausgabe:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Außerhalb der Öffnungszeiten sind weitere Terminvereinbarungen möglich.

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Rasenmähern und Rasentrimmern

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

        erlaubt:

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          • 8 bis 12 Uhr
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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, insbesondere Heckenscheren, Häcksler und Laubbläser sowie Kreis- und Motorsägen

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 19:30 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Nach der derzeit geltenden Verordnung über das Halten von Hunden gibt es Leinenzwang auf öffentlichen Kinderspielplätzen, Kindergärten- und Schulplätzen, im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, in der Fußgängerzone und an öffentlichen Haltestellen sowie in Sport- und Freizeitanlagen, wenn diese besonders gekennzeichnet sind.
        Besonders gekennzeichnet sind der Achdamm und die Achwege auf dem Abschnitt zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache, auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße und auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache im Abschnitt zwischen dem Gasthaus Max Danner und dem Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Bades.

        An folgenden Orten dürfen Hunde sich nicht aufhalten: auf Friedhöfen (aus Gründen der Pietät), auf Kinderspielplätzen der Kindergärten und Schulplätzen, auf öffentlichen Sandspielflächen, im Fitnessparcours in den Achauen sowie im Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb.

        Das frei laufen lassen von Hunden ist nicht erlaubt im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf der Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle, im Stadtgarten, im Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus“, in der Grünanlage beim Stadtbad, auf dem Zanzenberg, im Hermann-Gmeiner-Park, im Forachwäldchen, in der Sport- und Freizeitanlage Staufenblick und auf dem Grillplatz „Rodelhügel“. Es gilt aber auch die sogenannte „virtuelle“ Leine.

        Diese Bestimmungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde).

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Hundekot

        Information der Gemeinde:
        Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Besitzer oder Verwahrer des Hundes unverzüglich zu entfernen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen der Stadt

        Tätigkeit: lärmerregende Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Maschinen in offenen Garagen bzw. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 19:30 Uhr

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Städtische Sammelhof
        Gütlestraße 2

        Abfallarten: Sperrmüll aller Art, Altholz (behandelt und unbehandelt), Gegenstände aus Alteisen, Altpapier & Kartonagen, Gelbe Säcke, Sämtliche Elektroaltgeräte, Sämtliche Problemstoffe wie Farben und Lacke, Öle, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren etc.

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 14 bis 19 Uhr

        Sammelstelle für Gartenabfälle
        Foracheck

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 17 bis 19 Uhr
        • Freitag
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 16 Uhr

        Weitere Informationen zum Thema "Abfall" finden sich auf den Seiten der Stadt.

        Kontaktdaten der Stadt

        Amt der Stadt Dornbirn
        Rathausplatz 2
        6850 Dornbirn

        Telefon: +43 5572 306
        E-Mail: stadt@dornbirn.at

        Öffnungszeiten Abteilungen der Stadtverwaltung:

        • Montag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Öffnungszeiten Infothek im Rathaus:

        • Montag bis Donnerstag
          • 7:45 bis 16:30 Uhr
        • Freitag
          • 7:45 bis 13 Uhr

        Öffnungszeiten Stadtkasse und Müllsackausgabe:

        • Montag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Außerhalb der Öffnungszeiten sind weitere Terminvereinbarungen möglich.

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Dornbirn

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Rasenmähern und Rasentrimmern

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 19:30 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, insbesondere Heckenscheren, Häcksler und Laubbläser sowie Kreis- und Motorsägen

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 19:30 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Nach der derzeit geltenden Verordnung über das Halten von Hunden gibt es Leinenzwang auf öffentlichen Kinderspielplätzen, Kindergärten- und Schulplätzen, im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, in der Fußgängerzone und an öffentlichen Haltestellen sowie in Sport- und Freizeitanlagen, wenn diese besonders gekennzeichnet sind.
          Besonders gekennzeichnet sind der Achdamm und die Achwege auf dem Abschnitt zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache, auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße und auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache im Abschnitt zwischen dem Gasthaus Max Danner und dem Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Bades.

          An folgenden Orten dürfen Hunde sich nicht aufhalten: auf Friedhöfen (aus Gründen der Pietät), auf Kinderspielplätzen der Kindergärten und Schulplätzen, auf öffentlichen Sandspielflächen, im Fitnessparcours in den Achauen sowie im Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb.

          Das frei laufen lassen von Hunden ist nicht erlaubt im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf der Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle, im Stadtgarten, im Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus“, in der Grünanlage beim Stadtbad, auf dem Zanzenberg, im Hermann-Gmeiner-Park, im Forachwäldchen, in der Sport- und Freizeitanlage Staufenblick und auf dem Grillplatz „Rodelhügel“. Es gilt aber auch die sogenannte „virtuelle“ Leine.

          Diese Bestimmungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde).

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Hundekot

          Information der Gemeinde:
          Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Besitzer oder Verwahrer des Hundes unverzüglich zu entfernen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen der Stadt

          Tätigkeit: lärmerregende Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Maschinen in offenen Garagen bzw. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 19:30 Uhr

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Städtische Sammelhof
          Gütlestraße 2

          Abfallarten: Sperrmüll aller Art, Altholz (behandelt und unbehandelt), Gegenstände aus Alteisen, Altpapier & Kartonagen, Gelbe Säcke, Sämtliche Elektroaltgeräte, Sämtliche Problemstoffe wie Farben und Lacke, Öle, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren etc.

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 14 bis 19 Uhr

          Sammelstelle für Gartenabfälle
          Foracheck

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 17 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 16 Uhr

          Weitere Informationen zum Thema "Abfall" finden sich auf den Seiten der Stadt.

          Kontaktdaten der Stadt

          Amt der Stadt Dornbirn
          Rathausplatz 2
          6850 Dornbirn

          Telefon: +43 5572 306
          E-Mail: stadt@dornbirn.at

          Öffnungszeiten Abteilungen der Stadtverwaltung:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Öffnungszeiten Infothek im Rathaus:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7:45 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 7:45 bis 13 Uhr

          Öffnungszeiten Stadtkasse und Müllsackausgabe:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Außerhalb der Öffnungszeiten sind weitere Terminvereinbarungen möglich.

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Rasenmähern und Rasentrimmern

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 19:30 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von lärmerregenden Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, insbesondere Heckenscheren, Häcksler und Laubbläser sowie Kreis- und Motorsägen

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 19:30 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Nach der derzeit geltenden Verordnung über das Halten von Hunden gibt es Leinenzwang auf öffentlichen Kinderspielplätzen, Kindergärten- und Schulplätzen, im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, in der Fußgängerzone und an öffentlichen Haltestellen sowie in Sport- und Freizeitanlagen, wenn diese besonders gekennzeichnet sind.
            Besonders gekennzeichnet sind der Achdamm und die Achwege auf dem Abschnitt zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache, auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße und auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache im Abschnitt zwischen dem Gasthaus Max Danner und dem Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Bades.

            An folgenden Orten dürfen Hunde sich nicht aufhalten: auf Friedhöfen (aus Gründen der Pietät), auf Kinderspielplätzen der Kindergärten und Schulplätzen, auf öffentlichen Sandspielflächen, im Fitnessparcours in den Achauen sowie im Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb.

            Das frei laufen lassen von Hunden ist nicht erlaubt im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf der Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle, im Stadtgarten, im Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus“, in der Grünanlage beim Stadtbad, auf dem Zanzenberg, im Hermann-Gmeiner-Park, im Forachwäldchen, in der Sport- und Freizeitanlage Staufenblick und auf dem Grillplatz „Rodelhügel“. Es gilt aber auch die sogenannte „virtuelle“ Leine.

            Diese Bestimmungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde).

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Information der Gemeinde:
            Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Besitzer oder Verwahrer des Hundes unverzüglich zu entfernen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen der Stadt

            Tätigkeit: lärmerregende Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Maschinen in offenen Garagen bzw. außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 19:30 Uhr

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Städtische Sammelhof
            Gütlestraße 2

            Abfallarten: Sperrmüll aller Art, Altholz (behandelt und unbehandelt), Gegenstände aus Alteisen, Altpapier & Kartonagen, Gelbe Säcke, Sämtliche Elektroaltgeräte, Sämtliche Problemstoffe wie Farben und Lacke, Öle, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren etc.

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 14 bis 19 Uhr

            Sammelstelle für Gartenabfälle
            Foracheck

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 17 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 16 Uhr

            Weitere Informationen zum Thema "Abfall" finden sich auf den Seiten der Stadt.

            Kontaktdaten der Stadt

            Amt der Stadt Dornbirn
            Rathausplatz 2
            6850 Dornbirn

            Telefon: +43 5572 306
            E-Mail: stadt@dornbirn.at

            Öffnungszeiten Abteilungen der Stadtverwaltung:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 16 Uhr
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            • Montag bis Donnerstag
              • 7:45 bis 16:30 Uhr
            • Freitag
              • 7:45 bis 13 Uhr

            Öffnungszeiten Stadtkasse und Müllsackausgabe:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Außerhalb der Öffnungszeiten sind weitere Terminvereinbarungen möglich.

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            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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