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  • Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans

    Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans

    Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

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    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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    Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

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    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

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    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER