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  • Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
    • auf den in folgender Liste Bereichen:
      • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
      • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
      • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
      • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
      • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
      • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
      • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
      • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
      • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
      • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
      • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
      • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
      • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
      • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
      • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
      • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
      • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
    Dorfstraße 56
    6353 Going a.W.K.

    Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Going a.W.K.
    Kirchplatz 1a
    6353 Going a.W.K.

    Tel: +43 5358 2427
    Fax: +43 5358 3606
    E-Mail: gemeinde@going.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

    Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
      • auf den in folgender Liste Bereichen:
        • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
        • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
        • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
        • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
        • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
        • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
        • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
        • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
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        • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
        • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
        • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
        • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
        • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
        • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
        • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
        • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
      Dorfstraße 56
      6353 Going a.W.K.

      Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Going a.W.K.
      Kirchplatz 1a
      6353 Going a.W.K.

      Tel: +43 5358 2427
      Fax: +43 5358 3606
      E-Mail: gemeinde@going.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 16 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

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      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
        • auf den in folgender Liste Bereichen:
          • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
          • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
          • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
          • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
          • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
          • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
          • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
          • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
          • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
          • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
          • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
          • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
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          • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
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          • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
        Dorfstraße 56
        6353 Going a.W.K.

        Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Going a.W.K.
        Kirchplatz 1a
        6353 Going a.W.K.

        Tel: +43 5358 2427
        Fax: +43 5358 3606
        E-Mail: gemeinde@going.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 16 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

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        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
          • auf den in folgender Liste Bereichen:
            • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
            • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
            • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
            • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
            • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
            • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
            • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
            • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
            • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
            • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
            • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
            • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
            • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
            • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
            • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
            • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
            • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
          Dorfstraße 56
          6353 Going a.W.K.

          Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Going a.W.K.
          Kirchplatz 1a
          6353 Going a.W.K.

          Tel: +43 5358 2427
          Fax: +43 5358 3606
          E-Mail: gemeinde@going.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 16 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

          Website der Gemeinde Going am Wilden Kaiser
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          Rechtsgrundlagen

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
            • auf den in folgender Liste Bereichen:
              • Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
              • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
              • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
              • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
              • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
              • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
              • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
              • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
              • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
              • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
              • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
              • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
              • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
              • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
              • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
              • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
              • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Getränkekartons sind gemeinsam mit Plastik in den entsprechenden Sammelbehälter am kommunalen Recyclinghof zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
            Dorfstraße 56
            6353 Going a.W.K.

            Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 13 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Going a.W.K.
            Kirchplatz 1a
            6353 Going a.W.K.

            Tel: +43 5358 2427
            Fax: +43 5358 3606
            E-Mail: gemeinde@going.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 16 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

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