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  • Unterstützung von Jugendlichen in Wohnungs-Notfällen

    Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.

    Vor Einleitung eines solchen Verfahrens kann eine Unterstützung durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) oder die Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.

    In einer akuten Krisensituation, etwa bei familiärer Gewalt, ist auch die Polizei oder eine Interventionsstelle eine geeignete Anlaufstelle.

    Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern gegen den eigenen Willen aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Unterstützung von Jugendlichen in Wohnungs-Notfällen

    Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.

    Vor Einleitung eines solchen Verfahrens kann eine Unterstützung durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) oder die Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.

    In einer akuten Krisensituation, etwa bei familiärer Gewalt, ist auch die Polizei oder eine Interventionsstelle eine geeignete Anlaufstelle.

    Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern gegen den eigenen Willen aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

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    Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.

    Vor Einleitung eines solchen Verfahrens kann eine Unterstützung durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) oder die Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.

    In einer akuten Krisensituation, etwa bei familiärer Gewalt, ist auch die Polizei oder eine Interventionsstelle eine geeignete Anlaufstelle.

    Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern gegen den eigenen Willen aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

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