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  • Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche

    Hinweis:

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

    Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

    Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

    Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
    Bundesland
    Definition
    Burgenland

    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

    Kärnten

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

    Niederösterreich

    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

    Oberösterreich

    Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

    Salzburg

    Kinder: Personen unter 12 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

    Steiermark

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Tirol

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Vorarlberg

    Kinder: Personen unter 14 Jahren
    Jugendliche:
    Personen zwischen 14 und 18 Jahren

    Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

    Wien

    Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

    Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

    Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche

      Hinweis:

      In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

      Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

      Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

      Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
      Bundesland
      Definition
      Burgenland

      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

      Kärnten

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

      Niederösterreich

      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

      Oberösterreich

      Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

      Salzburg

      Kinder: Personen unter 12 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

      Steiermark

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Tirol

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Vorarlberg

      Kinder: Personen unter 14 Jahren
      Jugendliche:
      Personen zwischen 14 und 18 Jahren

      Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

      Wien

      Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

      Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

      Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche

        Hinweis:

        In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

        Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

        Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

        Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
        Bundesland
        Definition
        Burgenland

        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

        Kärnten

        Kinder: Personen unter 14 Jahren
        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

        Niederösterreich

        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

        Oberösterreich

        Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

        Salzburg

        Kinder: Personen unter 12 Jahren
        Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

        Steiermark

        Kinder: Personen unter 14 Jahren
        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Tirol

        Kinder: Personen unter 14 Jahren
        Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Vorarlberg

        Kinder: Personen unter 14 Jahren
        Jugendliche:
        Personen zwischen 14 und 18 Jahren

        Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

        Wien

        Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

        Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

        Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche

          Hinweis:

          In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

          Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

          Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

          Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
          Bundesland
          Definition
          Burgenland

          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

          Kärnten

          Kinder: Personen unter 14 Jahren
          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

          Niederösterreich

          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

          Oberösterreich

          Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

          Salzburg

          Kinder: Personen unter 12 Jahren
          Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

          Steiermark

          Kinder: Personen unter 14 Jahren
          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

          Tirol

          Kinder: Personen unter 14 Jahren
          Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

          Vorarlberg

          Kinder: Personen unter 14 Jahren
          Jugendliche:
          Personen zwischen 14 und 18 Jahren

          Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

          Wien

          Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

          Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

          Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche

            Hinweis:

            In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

            Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

            Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

            Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
            Bundesland
            Definition
            Burgenland

            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

            Kärnten

            Kinder: Personen unter 14 Jahren
            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

            Niederösterreich

            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

            Oberösterreich

            Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

            Salzburg

            Kinder: Personen unter 12 Jahren
            Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

            Steiermark

            Kinder: Personen unter 14 Jahren
            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

            Tirol

            Kinder: Personen unter 14 Jahren
            Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

            Vorarlberg

            Kinder: Personen unter 14 Jahren
            Jugendliche:
            Personen zwischen 14 und 18 Jahren

            Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

            Wien

            Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

            Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

            Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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