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  • Leben in der Gemeinde Brand

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern sowie jede Bautätigkeit

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr

    (gilt nur in der Zeit von 15. Juni bis 30. September)

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern sowie jede Bautätigkeit

    verboten:

    • täglich
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      • 20 bis 8 Uhr

    (gilt nur in der Zeit von 15. Juni bis 30. September)

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Im Gemeindegebiet Brand sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an der Leine zu führen. Damit soll die Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet sein und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild) abgewendet werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben der Hundehalter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Hundehalter bzw. Personen, denen die Beaufsichtigung des Hundes obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehwege, Kinderspielplätze, Schul- und Kindergartenanlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof der Gemeinde Brand
    Gufer 59
    6708 Brand

    Abfallarten: Altglas, Altpapier, Altmetall, Elektroschrott, Grünmüll, Bauschutt (nur bei Terminvereinbarung – kostenpflichtig)

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Brand
    Mühledörfle 40
    6708 Brand

    Telefon: +43 5559/308
    Fax: +43 5559/308-25
    E-Mail: gemeinde@brand.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Im Gemeindegebiet Brand sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an der Leine zu führen. Damit soll die Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet sein und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild) abgewendet werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben der Hundehalter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

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      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
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      Hundekot

      Hundehalter bzw. Personen, denen die Beaufsichtigung des Hundes obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehwege, Kinderspielplätze, Schul- und Kindergartenanlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

      Müll

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        Beispiel:

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        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
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        Hundehalter bzw. Personen, denen die Beaufsichtigung des Hundes obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehwege, Kinderspielplätze, Schul- und Kindergartenanlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

        Müll

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          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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            Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern sowie jede Bautätigkeit

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr

            (gilt nur in der Zeit von 15. Juni bis 30. September)

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Im Gemeindegebiet Brand sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an der Leine zu führen. Damit soll die Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet sein und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild) abgewendet werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben der Hundehalter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Hundehalter bzw. Personen, denen die Beaufsichtigung des Hundes obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehwege, Kinderspielplätze, Schul- und Kindergartenanlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof der Gemeinde Brand
            Gufer 59
            6708 Brand

            Abfallarten: Altglas, Altpapier, Altmetall, Elektroschrott, Grünmüll, Bauschutt (nur bei Terminvereinbarung – kostenpflichtig)

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 11 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Brand
            Mühledörfle 40
            6708 Brand

            Telefon: +43 5559/308
            Fax: +43 5559/308-25
            E-Mail: gemeinde@brand.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
              • 13:30 bis 17 Uhr

            Homepage

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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