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  • Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz

    Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

    Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.

    Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.

    In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.

    Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz

      Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

      Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.

      Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.

      In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.

      Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.

      Rechtsgrundlagen

      § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

      Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz

        Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

        Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.

        Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.

        In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.

        Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.

        Rechtsgrundlagen

        § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

        Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
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          Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz

          Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

          Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.

          Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.

          In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.

          Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.

          Rechtsgrundlagen

          § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

          Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
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            Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

            Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.

            Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.

            In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.

            Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER