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  • Pflegestipendium

    Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

    Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2026 liegt bei rund 1.650,00 Euro monatlich.

    Förderbare Ausbildungen

    Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

    • Pflegeassistenz
    • Pflegefachassistenz
    • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
    • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
      • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
    Hinweis:

    Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

    Achtung: Die Ausbildung muss planmäßig innerhalb des maximalen Förderzeitraumes abgeschlossen werden können.

    Zielgruppe

    Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

    • Arbeitsuchende
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
      • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

    Voraussetzungen

    • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
    • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
    • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
    Achtung:

    Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

    Stipendium

    • Mindeststandard rund 1.650,00 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2026 sind das 55,01 Euro täglich.
    • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
    • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt.
    • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
    • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
    • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
    • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

    Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

    Achtung:

    Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Pflegestipendium

      Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

      Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2026 liegt bei rund 1.650,00 Euro monatlich.

      Förderbare Ausbildungen

      Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

      • Pflegeassistenz
      • Pflegefachassistenz
      • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
      • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
        • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
      Hinweis:

      Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

      Achtung: Die Ausbildung muss planmäßig innerhalb des maximalen Förderzeitraumes abgeschlossen werden können.

      Zielgruppe

      Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

      • Arbeitsuchende
      • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
        • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

      Voraussetzungen

      • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
      • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
      • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
      Achtung:

      Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

      Stipendium

      • Mindeststandard rund 1.650,00 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2026 sind das 55,01 Euro täglich.
      • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
      • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt.
      • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
      • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
      • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
      • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

      Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

      Achtung:

      Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Pflegestipendium

        Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

        Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2026 liegt bei rund 1.650,00 Euro monatlich.

        Förderbare Ausbildungen

        Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

        • Pflegeassistenz
        • Pflegefachassistenz
        • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
        • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
          • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
        Hinweis:

        Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

        Achtung: Die Ausbildung muss planmäßig innerhalb des maximalen Förderzeitraumes abgeschlossen werden können.

        Zielgruppe

        Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

        • Arbeitsuchende
        • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
          • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

        Voraussetzungen

        • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
        • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
        • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
        Achtung:

        Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

        Stipendium

        • Mindeststandard rund 1.650,00 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2026 sind das 55,01 Euro täglich.
        • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
        • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt.
        • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
        • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
        • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
        • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

        Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

        Achtung:

        Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Pflegestipendium

          Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

          Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2026 liegt bei rund 1.650,00 Euro monatlich.

          Förderbare Ausbildungen

          Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

          • Pflegeassistenz
          • Pflegefachassistenz
          • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
          • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
            • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
          Hinweis:

          Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

          Achtung: Die Ausbildung muss planmäßig innerhalb des maximalen Förderzeitraumes abgeschlossen werden können.

          Zielgruppe

          Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

          • Arbeitsuchende
          • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
            • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

          Voraussetzungen

          • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
          • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
          • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
          Achtung:

          Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

          Stipendium

          • Mindeststandard rund 1.650,00 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2026 sind das 55,01 Euro täglich.
          • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
          • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt.
          • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
          • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
          • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
          • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

          Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

          Achtung:

          Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Pflegestipendium

            Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

            Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2026 liegt bei rund 1.650,00 Euro monatlich.

            Förderbare Ausbildungen

            Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

            • Pflegeassistenz
            • Pflegefachassistenz
            • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
            • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
              • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
            Hinweis:

            Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

            Achtung: Die Ausbildung muss planmäßig innerhalb des maximalen Förderzeitraumes abgeschlossen werden können.

            Zielgruppe

            Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

            • Arbeitsuchende
            • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
              • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

            Voraussetzungen

            • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
            • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
            • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
            Achtung:

            Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

            Stipendium

            • Mindeststandard rund 1.650,00 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2026 sind das 55,01 Euro täglich.
            • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
            • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt.
            • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
            • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
            • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
            • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

            Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

            Achtung:

            Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER