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  • Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten: (ganzjährig)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Kreissägen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September)

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten: (ganzjährig)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Halter und Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

    Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.
    Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

    Standorte Gassi-Stationen derzeit:

    • Mehrzweckhaus Nußdorf
    • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
    • Marktgemeindeamt Debant
    • Müllinsel Untere Aguntsiedlung
    • Dammweg/Obere Aguntstraße
    • Toni Egger-Park
    • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
    • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

    Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

    Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    • Müllhof Nußdorf-Debant
      Hermann Gmeiner-Straße 10
      9990 Nußdorf-Debant

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 16 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 16 bis 18 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat (statt Freitagsöffnung)
      • 9 bis 12 Uhr
    • Abfallsammelzentrum Rossbacher
      Draustraße 10
      9990 Nußdorf-Debant

    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz etc.

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr

    Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Nußdorf-Debant
    Hermann Gmeiner-Straße 4
    9990 Nußdorf-Debant

    Telefon: +43 4852 62222
    Fax: +43 4852 62222-75
    E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12:30
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    Parteienverkehr:

    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12:30 Uhr
      • 16 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr

      verboten: (ganzjährig)

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Kreissägen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September)

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        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr

      verboten: (ganzjährig)

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        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Halter und Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

      Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.
      Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

      Standorte Gassi-Stationen derzeit:

      • Mehrzweckhaus Nußdorf
      • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
      • Marktgemeindeamt Debant
      • Müllinsel Untere Aguntsiedlung
      • Dammweg/Obere Aguntstraße
      • Toni Egger-Park
      • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
      • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

      Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

      Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      • Müllhof Nußdorf-Debant
        Hermann Gmeiner-Straße 10
        9990 Nußdorf-Debant

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 16 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 16 bis 18 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat (statt Freitagsöffnung)
        • 9 bis 12 Uhr
      • Abfallsammelzentrum Rossbacher
        Draustraße 10
        9990 Nußdorf-Debant

      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz etc.

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 17 Uhr

      Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Nußdorf-Debant
      Hermann Gmeiner-Straße 4
      9990 Nußdorf-Debant

      Telefon: +43 4852 62222
      Fax: +43 4852 62222-75
      E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12:30 Uhr
        • 13:30 bis 17 Uhr
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        • 13:30 bis 19 Uhr
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      Parteienverkehr:

      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12:30 Uhr
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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

        • werktags (Montag bis Samstag)
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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Kreissägen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September)

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr

        verboten: (ganzjährig)

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          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Halter und Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

        Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.
        Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

        Standorte Gassi-Stationen derzeit:

        • Mehrzweckhaus Nußdorf
        • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
        • Marktgemeindeamt Debant
        • Müllinsel Untere Aguntsiedlung
        • Dammweg/Obere Aguntstraße
        • Toni Egger-Park
        • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
        • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

        Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

        Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        • Müllhof Nußdorf-Debant
          Hermann Gmeiner-Straße 10
          9990 Nußdorf-Debant

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 16 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 16 bis 18 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat (statt Freitagsöffnung)
          • 9 bis 12 Uhr
        • Abfallsammelzentrum Rossbacher
          Draustraße 10
          9990 Nußdorf-Debant

        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz etc.

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 17 Uhr

        Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Nußdorf-Debant
        Hermann Gmeiner-Straße 4
        9990 Nußdorf-Debant

        Telefon: +43 4852 62222
        Fax: +43 4852 62222-75
        E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Mittwoch
          • 8 bis 12:30 Uhr
          • 13:30 bis 17 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12:30
          • 13:30 bis 19 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12:30 Uhr

        Parteienverkehr:

        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12:30 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12:30 Uhr
          • 16 bis 19 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr

          verboten: (ganzjährig)

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Kreissägen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September)

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr

          verboten: (ganzjährig)

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Halter und Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

          Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.
          Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

          Standorte Gassi-Stationen derzeit:

          • Mehrzweckhaus Nußdorf
          • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
          • Marktgemeindeamt Debant
          • Müllinsel Untere Aguntsiedlung
          • Dammweg/Obere Aguntstraße
          • Toni Egger-Park
          • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
          • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

          Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

          Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          • Müllhof Nußdorf-Debant
            Hermann Gmeiner-Straße 10
            9990 Nußdorf-Debant

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 16 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 16 bis 18 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat (statt Freitagsöffnung)
            • 9 bis 12 Uhr
          • Abfallsammelzentrum Rossbacher
            Draustraße 10
            9990 Nußdorf-Debant

          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz etc.

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 17 Uhr

          Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Nußdorf-Debant
          Hermann Gmeiner-Straße 4
          9990 Nußdorf-Debant

          Telefon: +43 4852 62222
          Fax: +43 4852 62222-75
          E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 17 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12:30
            • 13:30 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          Parteienverkehr:

          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12:30 Uhr
            • 16 bis 19 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr

            verboten: (ganzjährig)

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Kreissägen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September)

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr

            verboten: (ganzjährig)

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Halter und Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

            Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.
            Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

            Standorte Gassi-Stationen derzeit:

            • Mehrzweckhaus Nußdorf
            • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
            • Marktgemeindeamt Debant
            • Müllinsel Untere Aguntsiedlung
            • Dammweg/Obere Aguntstraße
            • Toni Egger-Park
            • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
            • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

            Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

            Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            • Müllhof Nußdorf-Debant
              Hermann Gmeiner-Straße 10
              9990 Nußdorf-Debant

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 16 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 16 bis 18 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat (statt Freitagsöffnung)
              • 9 bis 12 Uhr
            • Abfallsammelzentrum Rossbacher
              Draustraße 10
              9990 Nußdorf-Debant

            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz etc.

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 17 Uhr

            Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Nußdorf-Debant
            Hermann Gmeiner-Straße 4
            9990 Nußdorf-Debant

            Telefon: +43 4852 62222
            Fax: +43 4852 62222-75
            E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Mittwoch
              • 8 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 17 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12:30
              • 13:30 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            Parteienverkehr:

            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr
            • Donnerstag
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              • 16 bis 19 Uhr

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              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER