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  • Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

    ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

    erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten: (ganzjährig)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

    Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

    Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

    Standorte Gassi-Stationen derzeit:

    • Mehrzweckhaus Nußdorf
    • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
    • Marktgemeindeamt Debant
    • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
    • Dammweg/Obere Aguntstraße
    • Toni Egger-Park
    • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
    • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

    Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

    Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Müllhof Nußdorf-Debant
    Marktstraße 10
    9990 Nußdorf-Debant

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 16 bis 18 Uhr

    Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Nußdorf-Debant
    Marktstraße 4
    9990 Nußdorf-Debant

    Telefon: +43 4852 62222
    E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12:30
      • 13:30 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12:30 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12:30 Uhr 
      • 15 bis 17 Uhr 
    • Donnerstag
      • 8 bis 12:30 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr

    Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
    Statistische Daten der Gemeinde   

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

      ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

      erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr

      verboten: (ganzjährig)

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

      Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

      Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

      Standorte Gassi-Stationen derzeit:

      • Mehrzweckhaus Nußdorf
      • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
      • Marktgemeindeamt Debant
      • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
      • Dammweg/Obere Aguntstraße
      • Toni Egger-Park
      • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
      • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

      Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

      Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

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      Müllhof Nußdorf-Debant
      Marktstraße 10
      9990 Nußdorf-Debant

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 16 bis 18 Uhr

      Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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      Marktgemeinde Nußdorf-Debant
      Marktstraße 4
      9990 Nußdorf-Debant

      Telefon: +43 4852 62222
      E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12:30 Uhr
        • 13:30 bis 17 Uhr
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        • 8 bis 12:30
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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

        ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

        erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr

        verboten: (ganzjährig)

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

        Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

        Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

        Standorte Gassi-Stationen derzeit:

        • Mehrzweckhaus Nußdorf
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        • Marktgemeindeamt Debant
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        • Dammweg/Obere Aguntstraße
        • Toni Egger-Park
        • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
        • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

        Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

        Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Müllhof Nußdorf-Debant
        Marktstraße 10
        9990 Nußdorf-Debant

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 15 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 16 bis 18 Uhr

        Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Nußdorf-Debant
        Marktstraße 4
        9990 Nußdorf-Debant

        Telefon: +43 4852 62222
        E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Mittwoch
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          • 13:30 bis 17 Uhr
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          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

          ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

          erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr

          verboten: (ganzjährig)

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

          Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

          Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

          Standorte Gassi-Stationen derzeit:

          • Mehrzweckhaus Nußdorf
          • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
          • Marktgemeindeamt Debant
          • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
          • Dammweg/Obere Aguntstraße
          • Toni Egger-Park
          • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
          • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

          Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

          Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Müllhof Nußdorf-Debant
          Marktstraße 10
          9990 Nußdorf-Debant

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 16 bis 18 Uhr

          Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Nußdorf-Debant
          Marktstraße 4
          9990 Nußdorf-Debant

          Telefon: +43 4852 62222
          E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 17 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12:30
            • 13:30 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12:30 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12:30 Uhr 
            • 15 bis 17 Uhr 
          • Donnerstag
            • 8 bis 12:30 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr

          Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
          Statistische Daten der Gemeinde   

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Nußdorf-Debant

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von Motorrasenmähern und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten

            ausgenommen: Maschinen und Geräte, die auf Baustellen und in der Landwirtschaft sowie für die Betreuung und Pflege der Sport-, Park-, und Grünanlagen der Marktgemeinde Nußdorf-Debant im Einsatz stehen

            erlaubt: (vom 1. Mai bis zum 30. September) 

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr

            verboten: (ganzjährig)

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Halterinnen/Halter und Führerinnen/Führer von Hunden sind nunmehr auch per Verordnung des Gemeinderats verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Anlagen und Einrichtungen (dazu zählen z.B. öffentliche Spielplätze, Parkanlagen, Sportanlagen usw.) nicht verschmutzen und müssen den Kot der Hunde umgehend selbst entfernen.

            Um das vorgeschriebene Entfernen des Hundekots zu erleichtern, wurden an diversen Stellen des Gemeindegebietes Hundetoiletten (= Gassi-Stationen) eingerichtet.

            Aus den Gassi-Stationen können kostenlos Säckchen für die Hundekotaufnahme entnommen werden. Weiters befindet sich in den Stationen ein Behälter, in den die vollen Säckchen eingeworfen werden können.

            Standorte Gassi-Stationen derzeit:

            • Mehrzweckhaus Nußdorf
            • Reihenhaus Dolomitensiedlung/Radfahrweg
            • Marktgemeindeamt Debant
            • Bildstöckl Untere Aguntsiedlung
            • Dammweg/Obere Aguntstraße
            • Toni Egger-Park
            • Radweg Kreuzung beim Tiefbrunnen
            • Alt-Debant beim Haus Alt-Debant 5 ("Hauserbauer")

            Die Säckchen für die Hundekotentfernung sind auch am Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.

            Die Entsorgung des Hundekots ist neben den Gassi-Stationen ebenfalls über die öffentlichen Müllkörbe und den Hausmüll möglich.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Müllhof Nußdorf-Debant
            Marktstraße 10
            9990 Nußdorf-Debant

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 16 bis 18 Uhr

            Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Nußdorf-Debant
            Marktstraße 4
            9990 Nußdorf-Debant

            Telefon: +43 4852 62222
            E-Mail: marktgemeinde@nussdorf-debant.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Mittwoch
              • 8 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 17 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12:30
              • 13:30 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            Öffnungszeiten für Parteienverkehr:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12:30 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12:30 Uhr 
              • 15 bis 17 Uhr 
            • Donnerstag
              • 8 bis 12:30 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr

            Website der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
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            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
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