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  • Leben in der Stadt Haag

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

    verboten:

    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

    Gilt nicht für:
    Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 6 Uhr

    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    Böllerschießen
    Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

    Gewerbeausübung in Gastgärten

    Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
    Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

    Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

    Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 15 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Haag
    Hauptplatz 4
    3350 Haag

    Telefon: +43 7434 424 23 / 0
    Fax: +43 7434 424 23 / 21
    E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Haag

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

      verboten:

      • Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

      Gilt nicht für:
      Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

      verboten:

      • täglich
        • 20 bis 6 Uhr

      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

      verboten:

      • täglich
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      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      Böllerschießen
      Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

      Gewerbeausübung in Gastgärten

      Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
      Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

      Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

      Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 15 bis 18 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Haag
      Hauptplatz 4
      3350 Haag

      Telefon: +43 7434 424 23 / 0
      Fax: +43 7434 424 23 / 21
      E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Haag

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

        verboten:

        • Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

        Gilt nicht für:
        Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

        verboten:

        • täglich
          • 20 bis 6 Uhr

        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

        verboten:

        • täglich
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
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        Regelungen bezüglich Kfz

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        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        Böllerschießen
        Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

        Gewerbeausübung in Gastgärten

        Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
        Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

        Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

        Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 15 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Haag
        Hauptplatz 4
        3350 Haag

        Telefon: +43 7434 424 23 / 0
        Fax: +43 7434 424 23 / 21
        E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Haag

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

          verboten:

          • Samstag
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

          Gilt nicht für:
          Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

          verboten:

          • täglich
            • 20 bis 6 Uhr

          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

          verboten:

          • täglich
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          Böllerschießen
          Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

          Gewerbeausübung in Gastgärten

          Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
          Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

          Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

          Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 15 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Haag
          Hauptplatz 4
          3350 Haag

          Telefon: +43 7434 424 23 / 0
          Fax: +43 7434 424 23 / 21
          E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr
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            • 8 bis 12 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Haag

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher

            verboten:

            • Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit

            Gilt nicht für:
            Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 6 Uhr

            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

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            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            Böllerschießen
            Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.

            Gewerbeausübung in Gastgärten

            Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
            Edelhof 3a (neben der Kläranlage)

            Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106

            Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 15 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Haag
            Hauptplatz 4
            3350 Haag

            Telefon: +43 7434 424 23 / 0
            Fax: +43 7434 424 23 / 21
            E-Mail: stadtamt@haag.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Dienstag
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