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  • Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
    • Einsatz elektrischen Stroms
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
    • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
    • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
    • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

    • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
    • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
    • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
    • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
    • Einsatz elektrischen Stroms
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
    • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
    • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
    • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

    • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
    • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
    • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
    • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
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    Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
    • Einsatz elektrischen Stroms
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
    • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
    • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
    • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

    • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
    • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
    • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
    • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
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    Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
    • Einsatz elektrischen Stroms
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
    • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
    • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
    • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

    • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
    • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
    • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
    • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
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    Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
    • Einsatz elektrischen Stroms
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
    • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
    • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
    • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

    • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
    • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
    • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
    • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

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    §§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

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    Formulare der Versicherungsanstalten

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER