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  • Allgemeines zum Energieausweis

    Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter oder die Verpächterin/den Verpächter.

    Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

    Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

    Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

    Gewerbetreibende in folgenden Sparten

    • Baumeisterinnen/Baumeister
    • Elektrotechnik
    • Gas- und Sanitärtechnik
    • Heizungstechnik
    • Kälte- und Klimatechnik
    • Lüftungstechnik
    • Zimmermeisterin/Zimmermeister
    • Ingenieurbüros für:
      • Bauphysik
      • Elektrotechnik
      • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
      • Innenarchitektur
      • Maschinenbau
      • Technische Physik
      • Umwelttechnik
      • Verfahrenstechnik
      • Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
      • Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
    • Ziviltechnikerin/Ziviltechniker
    • Architektin/Architekt
    • Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
      • Bauingenieurwesen
      • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
      • Technische Physik
      • Verfahrenstechnik
      • Maschinenbau
      • Gebäudetechnik
    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter oder die Verpächterin/den Verpächter.

    Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

    Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER