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  • Leben in der Stadt St. Veit an der Glan

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von überlauten Maschinen, Werkzeugen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Laubsaugern und anderer der Rasenpflege dienender Gerätschaften im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, ausgenommen Erntemaschinen bei dringlicher Notwendigkeit

    verboten:

    • täglich
      • 21 bis 7 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm wird ungebührlicherweise erzeugt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden müssen.

    Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch: 

    • überlautes Schreien, Singen, Musizieren, den überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) in der Zeit von 22 bis 8 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen
    • das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) einschließlich des längeren Laufenlassens von Verbrennungsmotoren ohne zwingenden Grund im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, weiters in Erholungsgebieten (Schrebergärten) sowie im Umfeld von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen ohne zeitliche Beschränkung
    • den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) an Sonn- und Feiertagen überhaupt sowie an Werktagen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr. Diese Regelung gilt nicht für den Modellsportklub St. Veit an der Glan

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum St. Veit
    Handelsstraße 2A
    9300 St. Veit an der Glan

    Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle) aus Haushalten

    Abgabezeiten:

    • Jeden 1. Freitag im Monat
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

    Auch Reste von Problemstoffen müssen (samt Verpackung) bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.

    Gefährliche Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Diese sind laut Kärntner Abfallwirtschaftsordnung von einem befugten Sammler abholen zu lassen (z.B. Fa. ASA, Rampenstraße 13a, Klagenfurt, Telefon: +43 463 332 310).

    Abfallarten: Sperrmüll (Abfälle bzw. Gegenstände, die aufgrund ihrer Sperrigkeit, d.h. ihrer Größe oder ihrem Gewicht, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restmüll-Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden müssen)

    Abgabezeiten:

    • Montag und Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

    Kompostieranlage St. Veit an der Glan

    Abfallarten: Kleinmengen von Baum- und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle

    Abgabezeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

    Wer keine Eigenkompostierung betreibt, ist verpflichtet, den Biomüll mittels Biotonne zu sammeln. Eigenkompostiererinnen/Eigenkompostierer dürfen die Biotonnen nicht benutzen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtgemeinde St. Veit, Städtischer Bauhof, Telefon: +43 4212 5555 / 24 oder +43 4212 5555 / 89, Büro für Umweltfragen, Telefon: +43 4212 5555 / 70)

    Biogene Abfälle, die in der Biotonne gesammelt werden, sind beispielsweise Küchenabfälle, wie Kartoffelschalen, Salatblätter, altes Brot, Eierschalen, Kaffeesud, Obst- und Gemüseabfälle, Topfpflanzen (ohne Topf), Schnittblumen, Blumenerde etc. Keinesfalls dürfen die Bioabfälle in Plastiksäcken gesammelt und in die Biotonne eingeworfen werden. Neben die Biotonnen dürfen keine Müllsäcke mit Gartenabfällen gestellt werden.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
    Hauptplatz 1
    9300 St. Veit an der Glan

    Telefon: +43 4212 5555
    Bereitschaftstelefon: +43 4212 5555 / 233
    Fax: +43 4212 5555 / 112
    E-Mail: city@stveit.com 

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Website der Stadt St. Veit an der Glan
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt St. Veit an der Glan

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von überlauten Maschinen, Werkzeugen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Laubsaugern und anderer der Rasenpflege dienender Gerätschaften im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten)

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Tätigkeit: Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, ausgenommen Erntemaschinen bei dringlicher Notwendigkeit

      verboten:

      • täglich
        • 21 bis 7 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Hundekot

      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm wird ungebührlicherweise erzeugt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden müssen.

      Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch: 

      • überlautes Schreien, Singen, Musizieren, den überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) in der Zeit von 22 bis 8 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen
      • das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) einschließlich des längeren Laufenlassens von Verbrennungsmotoren ohne zwingenden Grund im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, weiters in Erholungsgebieten (Schrebergärten) sowie im Umfeld von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen ohne zeitliche Beschränkung
      • den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) an Sonn- und Feiertagen überhaupt sowie an Werktagen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr. Diese Regelung gilt nicht für den Modellsportklub St. Veit an der Glan

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum St. Veit
      Handelsstraße 2A
      9300 St. Veit an der Glan

      Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle) aus Haushalten

      Abgabezeiten:

      • Jeden 1. Freitag im Monat
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr

      Auch Reste von Problemstoffen müssen (samt Verpackung) bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.

      Gefährliche Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Diese sind laut Kärntner Abfallwirtschaftsordnung von einem befugten Sammler abholen zu lassen (z.B. Fa. ASA, Rampenstraße 13a, Klagenfurt, Telefon: +43 463 332 310).

      Abfallarten: Sperrmüll (Abfälle bzw. Gegenstände, die aufgrund ihrer Sperrigkeit, d.h. ihrer Größe oder ihrem Gewicht, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restmüll-Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden müssen)

      Abgabezeiten:

      • Montag und Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

      Kompostieranlage St. Veit an der Glan

      Abfallarten: Kleinmengen von Baum- und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle

      Abgabezeiten:

      • Montag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

      Wer keine Eigenkompostierung betreibt, ist verpflichtet, den Biomüll mittels Biotonne zu sammeln. Eigenkompostiererinnen/Eigenkompostierer dürfen die Biotonnen nicht benutzen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtgemeinde St. Veit, Städtischer Bauhof, Telefon: +43 4212 5555 / 24 oder +43 4212 5555 / 89, Büro für Umweltfragen, Telefon: +43 4212 5555 / 70)

      Biogene Abfälle, die in der Biotonne gesammelt werden, sind beispielsweise Küchenabfälle, wie Kartoffelschalen, Salatblätter, altes Brot, Eierschalen, Kaffeesud, Obst- und Gemüseabfälle, Topfpflanzen (ohne Topf), Schnittblumen, Blumenerde etc. Keinesfalls dürfen die Bioabfälle in Plastiksäcken gesammelt und in die Biotonne eingeworfen werden. Neben die Biotonnen dürfen keine Müllsäcke mit Gartenabfällen gestellt werden.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
      Hauptplatz 1
      9300 St. Veit an der Glan

      Telefon: +43 4212 5555
      Bereitschaftstelefon: +43 4212 5555 / 233
      Fax: +43 4212 5555 / 112
      E-Mail: city@stveit.com 

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr

      Parteienverkehr:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Website der Stadt St. Veit an der Glan
      Statistische Daten der Stadt

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt St. Veit an der Glan

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von überlauten Maschinen, Werkzeugen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Laubsaugern und anderer der Rasenpflege dienender Gerätschaften im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten)

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Tätigkeit: Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, ausgenommen Erntemaschinen bei dringlicher Notwendigkeit

        verboten:

        • täglich
          • 21 bis 7 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Hundekot

        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm wird ungebührlicherweise erzeugt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden müssen.

        Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch: 

        • überlautes Schreien, Singen, Musizieren, den überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) in der Zeit von 22 bis 8 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen
        • das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) einschließlich des längeren Laufenlassens von Verbrennungsmotoren ohne zwingenden Grund im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, weiters in Erholungsgebieten (Schrebergärten) sowie im Umfeld von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen ohne zeitliche Beschränkung
        • den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) an Sonn- und Feiertagen überhaupt sowie an Werktagen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr. Diese Regelung gilt nicht für den Modellsportklub St. Veit an der Glan

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum St. Veit
        Handelsstraße 2A
        9300 St. Veit an der Glan

        Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle) aus Haushalten

        Abgabezeiten:

        • Jeden 1. Freitag im Monat
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr

        Auch Reste von Problemstoffen müssen (samt Verpackung) bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.

        Gefährliche Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Diese sind laut Kärntner Abfallwirtschaftsordnung von einem befugten Sammler abholen zu lassen (z.B. Fa. ASA, Rampenstraße 13a, Klagenfurt, Telefon: +43 463 332 310).

        Abfallarten: Sperrmüll (Abfälle bzw. Gegenstände, die aufgrund ihrer Sperrigkeit, d.h. ihrer Größe oder ihrem Gewicht, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restmüll-Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden müssen)

        Abgabezeiten:

        • Montag und Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

        Kompostieranlage St. Veit an der Glan

        Abfallarten: Kleinmengen von Baum- und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle

        Abgabezeiten:

        • Montag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

        Wer keine Eigenkompostierung betreibt, ist verpflichtet, den Biomüll mittels Biotonne zu sammeln. Eigenkompostiererinnen/Eigenkompostierer dürfen die Biotonnen nicht benutzen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtgemeinde St. Veit, Städtischer Bauhof, Telefon: +43 4212 5555 / 24 oder +43 4212 5555 / 89, Büro für Umweltfragen, Telefon: +43 4212 5555 / 70)

        Biogene Abfälle, die in der Biotonne gesammelt werden, sind beispielsweise Küchenabfälle, wie Kartoffelschalen, Salatblätter, altes Brot, Eierschalen, Kaffeesud, Obst- und Gemüseabfälle, Topfpflanzen (ohne Topf), Schnittblumen, Blumenerde etc. Keinesfalls dürfen die Bioabfälle in Plastiksäcken gesammelt und in die Biotonne eingeworfen werden. Neben die Biotonnen dürfen keine Müllsäcke mit Gartenabfällen gestellt werden.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
        Hauptplatz 1
        9300 St. Veit an der Glan

        Telefon: +43 4212 5555
        Bereitschaftstelefon: +43 4212 5555 / 233
        Fax: +43 4212 5555 / 112
        E-Mail: city@stveit.com 

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr

        Parteienverkehr:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Website der Stadt St. Veit an der Glan
        Statistische Daten der Stadt

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt St. Veit an der Glan

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von überlauten Maschinen, Werkzeugen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Laubsaugern und anderer der Rasenpflege dienender Gerätschaften im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten)

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, ausgenommen Erntemaschinen bei dringlicher Notwendigkeit

          verboten:

          • täglich
            • 21 bis 7 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Hundekot

          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm wird ungebührlicherweise erzeugt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden müssen.

          Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch: 

          • überlautes Schreien, Singen, Musizieren, den überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) in der Zeit von 22 bis 8 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen
          • das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) einschließlich des längeren Laufenlassens von Verbrennungsmotoren ohne zwingenden Grund im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, weiters in Erholungsgebieten (Schrebergärten) sowie im Umfeld von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen ohne zeitliche Beschränkung
          • den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) an Sonn- und Feiertagen überhaupt sowie an Werktagen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr. Diese Regelung gilt nicht für den Modellsportklub St. Veit an der Glan

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum St. Veit
          Handelsstraße 2A
          9300 St. Veit an der Glan

          Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle) aus Haushalten

          Abgabezeiten:

          • Jeden 1. Freitag im Monat
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr

          Auch Reste von Problemstoffen müssen (samt Verpackung) bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.

          Gefährliche Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Diese sind laut Kärntner Abfallwirtschaftsordnung von einem befugten Sammler abholen zu lassen (z.B. Fa. ASA, Rampenstraße 13a, Klagenfurt, Telefon: +43 463 332 310).

          Abfallarten: Sperrmüll (Abfälle bzw. Gegenstände, die aufgrund ihrer Sperrigkeit, d.h. ihrer Größe oder ihrem Gewicht, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restmüll-Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden müssen)

          Abgabezeiten:

          • Montag und Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

          Kompostieranlage St. Veit an der Glan

          Abfallarten: Kleinmengen von Baum- und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle

          Abgabezeiten:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

          Wer keine Eigenkompostierung betreibt, ist verpflichtet, den Biomüll mittels Biotonne zu sammeln. Eigenkompostiererinnen/Eigenkompostierer dürfen die Biotonnen nicht benutzen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtgemeinde St. Veit, Städtischer Bauhof, Telefon: +43 4212 5555 / 24 oder +43 4212 5555 / 89, Büro für Umweltfragen, Telefon: +43 4212 5555 / 70)

          Biogene Abfälle, die in der Biotonne gesammelt werden, sind beispielsweise Küchenabfälle, wie Kartoffelschalen, Salatblätter, altes Brot, Eierschalen, Kaffeesud, Obst- und Gemüseabfälle, Topfpflanzen (ohne Topf), Schnittblumen, Blumenerde etc. Keinesfalls dürfen die Bioabfälle in Plastiksäcken gesammelt und in die Biotonne eingeworfen werden. Neben die Biotonnen dürfen keine Müllsäcke mit Gartenabfällen gestellt werden.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
          Hauptplatz 1
          9300 St. Veit an der Glan

          Telefon: +43 4212 5555
          Bereitschaftstelefon: +43 4212 5555 / 233
          Fax: +43 4212 5555 / 112
          E-Mail: city@stveit.com 

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr

          Parteienverkehr:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Website der Stadt St. Veit an der Glan
          Statistische Daten der Stadt

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt St. Veit an der Glan

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von überlauten Maschinen, Werkzeugen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Laubsaugern und anderer der Rasenpflege dienender Gerätschaften im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten)

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Tätigkeit: Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, ausgenommen Erntemaschinen bei dringlicher Notwendigkeit

            verboten:

            • täglich
              • 21 bis 7 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist: 

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen 
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern 

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können. 

            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. 

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Hundekot

            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm wird ungebührlicherweise erzeugt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden müssen.

            Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch: 

            • überlautes Schreien, Singen, Musizieren, den überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) in der Zeit von 22 bis 8 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen
            • das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) einschließlich des längeren Laufenlassens von Verbrennungsmotoren ohne zwingenden Grund im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, weiters in Erholungsgebieten (Schrebergärten) sowie im Umfeld von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen ohne zeitliche Beschränkung
            • den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten) an Sonn- und Feiertagen überhaupt sowie an Werktagen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 7 Uhr. Diese Regelung gilt nicht für den Modellsportklub St. Veit an der Glan

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum St. Veit
            Handelsstraße 2A
            9300 St. Veit an der Glan

            Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle) aus Haushalten

            Abgabezeiten:

            • Jeden 1. Freitag im Monat
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr

            Auch Reste von Problemstoffen müssen (samt Verpackung) bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.

            Gefährliche Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Diese sind laut Kärntner Abfallwirtschaftsordnung von einem befugten Sammler abholen zu lassen (z.B. Fa. ASA, Rampenstraße 13a, Klagenfurt, Telefon: +43 463 332 310).

            Abfallarten: Sperrmüll (Abfälle bzw. Gegenstände, die aufgrund ihrer Sperrigkeit, d.h. ihrer Größe oder ihrem Gewicht, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restmüll-Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden müssen)

            Abgabezeiten:

            • Montag und Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

            Kompostieranlage St. Veit an der Glan

            Abfallarten: Kleinmengen von Baum- und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle

            Abgabezeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr (Jeden 1. Freitag im Monat auch von 13 bis 16 Uhr)

            Wer keine Eigenkompostierung betreibt, ist verpflichtet, den Biomüll mittels Biotonne zu sammeln. Eigenkompostiererinnen/Eigenkompostierer dürfen die Biotonnen nicht benutzen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtgemeinde St. Veit, Städtischer Bauhof, Telefon: +43 4212 5555 / 24 oder +43 4212 5555 / 89, Büro für Umweltfragen, Telefon: +43 4212 5555 / 70)

            Biogene Abfälle, die in der Biotonne gesammelt werden, sind beispielsweise Küchenabfälle, wie Kartoffelschalen, Salatblätter, altes Brot, Eierschalen, Kaffeesud, Obst- und Gemüseabfälle, Topfpflanzen (ohne Topf), Schnittblumen, Blumenerde etc. Keinesfalls dürfen die Bioabfälle in Plastiksäcken gesammelt und in die Biotonne eingeworfen werden. Neben die Biotonnen dürfen keine Müllsäcke mit Gartenabfällen gestellt werden.

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
            Hauptplatz 1
            9300 St. Veit an der Glan

            Telefon: +43 4212 5555
            Bereitschaftstelefon: +43 4212 5555 / 233
            Fax: +43 4212 5555 / 112
            E-Mail: city@stveit.com 

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr

            Parteienverkehr:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Website der Stadt St. Veit an der Glan
            Statistische Daten der Stadt

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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