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  • Fischen in Vorarlberg – Rechte des Fischereiaufsehers

    Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Vorarlberg sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
    • fischende Personen anzuhalten, den Nachweis ihrer Identität und die Vorlage ihrer Fischfangberechtigung zu verlangen sowie ihre Fischereigeräte auf Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
    • Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen und
    • Personen bei Betretung auf frischer Tat in bestimmten Fällen aufzufordern, ihnen zu folgen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist).

    Rechtsgrundlagen

    § 22 Vorarlberger Fischereigesetz

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Vorarlberg – Rechte des Fischereiaufsehers

    Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Vorarlberg sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
    • fischende Personen anzuhalten, den Nachweis ihrer Identität und die Vorlage ihrer Fischfangberechtigung zu verlangen sowie ihre Fischereigeräte auf Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
    • Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen und
    • Personen bei Betretung auf frischer Tat in bestimmten Fällen aufzufordern, ihnen zu folgen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist).

    Rechtsgrundlagen

    § 22 Vorarlberger Fischereigesetz

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Vorarlberg – Rechte des Fischereiaufsehers

    Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Vorarlberg sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
    • fischende Personen anzuhalten, den Nachweis ihrer Identität und die Vorlage ihrer Fischfangberechtigung zu verlangen sowie ihre Fischereigeräte auf Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
    • Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen und
    • Personen bei Betretung auf frischer Tat in bestimmten Fällen aufzufordern, ihnen zu folgen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist).

    Rechtsgrundlagen

    § 22 Vorarlberger Fischereigesetz

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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    Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Vorarlberg sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
    • fischende Personen anzuhalten, den Nachweis ihrer Identität und die Vorlage ihrer Fischfangberechtigung zu verlangen sowie ihre Fischereigeräte auf Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
    • Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen und
    • Personen bei Betretung auf frischer Tat in bestimmten Fällen aufzufordern, ihnen zu folgen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist).

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    • fischende Personen anzuhalten, den Nachweis ihrer Identität und die Vorlage ihrer Fischfangberechtigung zu verlangen sowie ihre Fischereigeräte auf Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
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    • Personen bei Betretung auf frischer Tat in bestimmten Fällen aufzufordern, ihnen zu folgen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist).

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER