Skip to content
  • Erben, die nicht ausgeforscht werden können

    Erben sind gänzlich unbekannt

    Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

    Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

    Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

    Erben sind bekannt

    Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

    Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

    Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

    • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
    • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
    • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

    Ediktsdatei (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer

    Erben, die nicht ausgeforscht werden können

    Erben sind gänzlich unbekannt

    Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

    Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

    Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

    Erben sind bekannt

    Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

    Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

    Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

    • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
    • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
    • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

    Ediktsdatei (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer

    Erben, die nicht ausgeforscht werden können

    Erben sind gänzlich unbekannt

    Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

    Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

    Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

    Erben sind bekannt

    Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

    Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

    Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

    • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
    • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
    • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

    Ediktsdatei (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer

    Erben, die nicht ausgeforscht werden können

    Erben sind gänzlich unbekannt

    Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

    Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

    Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

    Erben sind bekannt

    Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

    Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

    Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

    • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
    • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
    • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

    Ediktsdatei (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer

    Erben, die nicht ausgeforscht werden können

    Erben sind gänzlich unbekannt

    Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

    Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

    Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

    Erben sind bekannt

    Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

    Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

    Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

    • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
    • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
    • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

    Ediktsdatei (BMJ)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER