Bissverletzungen
Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über das weitere Vorgehen (zum Beispiel Haltung des verdächtigen Tieres in Isolation, diagnostische Tötung) entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Die Weitergabe des verdächtigen Tieres oder ein Verbringen vom Standort ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Weiterführender Link
Österreichisches Tierarztverzeichnis
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Epidemiegesetz in Verbindung mit § 54 Ärztegesetz
-
Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Bissverletzungen
Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über das weitere Vorgehen (zum Beispiel Haltung des verdächtigen Tieres in Isolation, diagnostische Tötung) entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Die Weitergabe des verdächtigen Tieres oder ein Verbringen vom Standort ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Weiterführender Link
Österreichisches Tierarztverzeichnis
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Epidemiegesetz in Verbindung mit § 54 Ärztegesetz
-
Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Bissverletzungen
Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über das weitere Vorgehen (zum Beispiel Haltung des verdächtigen Tieres in Isolation, diagnostische Tötung) entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Die Weitergabe des verdächtigen Tieres oder ein Verbringen vom Standort ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Weiterführender Link
Österreichisches Tierarztverzeichnis
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Epidemiegesetz in Verbindung mit § 54 Ärztegesetz
-
Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Bissverletzungen
Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über das weitere Vorgehen (zum Beispiel Haltung des verdächtigen Tieres in Isolation, diagnostische Tötung) entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Die Weitergabe des verdächtigen Tieres oder ein Verbringen vom Standort ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Weiterführender Link
Österreichisches Tierarztverzeichnis
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Epidemiegesetz in Verbindung mit § 54 Ärztegesetz
-
Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Bissverletzungen
Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über das weitere Vorgehen (zum Beispiel Haltung des verdächtigen Tieres in Isolation, diagnostische Tötung) entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Die Weitergabe des verdächtigen Tieres oder ein Verbringen vom Standort ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Weiterführender Link
Österreichisches Tierarztverzeichnis
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Epidemiegesetz in Verbindung mit § 54 Ärztegesetz
-
Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER