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  • Bundespräsident

    Allgemeines zum Bundespräsidenten

    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und eines der obersten Vollzugsorgane, neben den Bundesministerinnen/Bundesministern, Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierungen. Der Amtssitz der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten ist in Wien in der Hofburg.

    Tipp:

    Ausführliche Informationen zum Thema "Bundespräsidentenwahlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Das Amt der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten endet durch

    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (die Bundespräsidentin/der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident darf während ihrer/seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

    Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten

    Die Aufgaben bzw. Kompetenzen der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten sind u.a.:

    • Vertretung der Republik Österreich nach außen
    • Abschluss von Staatsverträgen
    • Oberbefehl über das Bundesheer
    • Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
    • Angelobung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
    • Entlassung der gesamten Bundesregierung
    • Einberufung der Bundesversammlung
    • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
    • Erlassung von Notverordnungen
    • Verleihung von Amtstiteln
    • Begnadigungen im Strafrecht
    • Gewährung von Ehrenrechten

    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihr/ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

    Letzte Aktualisierung: 26.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Tipp:

    Ausführliche Informationen zum Thema "Bundespräsidentenwahlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (die Bundespräsidentin/der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

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    • Erlassung von Notverordnungen
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    • Begnadigungen im Strafrecht
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    Tipp:

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    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (die Bundespräsidentin/der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident darf während ihrer/seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

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    • Angelobung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
    • Entlassung der gesamten Bundesregierung
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    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
    • Erlassung von Notverordnungen
    • Verleihung von Amtstiteln
    • Begnadigungen im Strafrecht
    • Gewährung von Ehrenrechten

    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihr/ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

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    • Angelobung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
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    • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
    • Erlassung von Notverordnungen
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    • Begnadigungen im Strafrecht
    • Gewährung von Ehrenrechten

    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihr/ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

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    Tipp:

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    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
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    • Volksabstimmung oder
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    Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihr/ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER