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  • Pornografie im Internet

    In Österreich hat das Konsumieren von legalen pornografischen Inhalten auf Websites für Personen, die diese Inhalte konsumieren, grundsätzlich keine rechtlichen Folgen.

    Achtung:

    Anders ist es, wenn sich auf einer solchen Seite illegale Bilder befinden, wie z.B. kinderpornografische Darstellungen.

    Kinderpornografie

    In Österreich ist der Besitz kinderpornografischer Darstellungen ebenso wie der wissentliche Zugriff auf kinderpornografische Darstellungen im Internet strafbar. Kinderpornografie können bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen, in die Minderjährige involviert sind, oder die Abbildung der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen sein. Missbrauchsdarstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind immer strafbar. Bereits der Eindruck, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist, reicht aus (z.B. Fotomontagen).

    In der Regel werden die Inhalte einer Seite schon beim bloßen Ansehen im Internet automatisch auf der Festplatte gespeichert (meist in einem Ordner für temporäre Dateien) – bereits das kann als Besitz eines Bildes gelten. Wissentlicher Zugriff kann z.B. angenommen werden, wenn auf eine Seite mit eindeutigem Inhalt wiederholt zugegriffen wird.

    Seit 1. Jänner 2012 ist das sogenannte "Grooming" (Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über das Internet) und die "Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger" (live mittels Web-Cam) gerichtlich strafbar.

    Hinweis:

    Kinderpornografische Inhalte können 

    gemeldet werden.

    Letzte Aktualisierung: 05.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    In Österreich hat das Konsumieren von legalen pornografischen Inhalten auf Websites für Personen, die diese Inhalte konsumieren, grundsätzlich keine rechtlichen Folgen.

    Achtung:

    Anders ist es, wenn sich auf einer solchen Seite illegale Bilder befinden, wie z.B. kinderpornografische Darstellungen.

    Kinderpornografie

    In Österreich ist der Besitz kinderpornografischer Darstellungen ebenso wie der wissentliche Zugriff auf kinderpornografische Darstellungen im Internet strafbar. Kinderpornografie können bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen, in die Minderjährige involviert sind, oder die Abbildung der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen sein. Missbrauchsdarstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind immer strafbar. Bereits der Eindruck, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist, reicht aus (z.B. Fotomontagen).

    In der Regel werden die Inhalte einer Seite schon beim bloßen Ansehen im Internet automatisch auf der Festplatte gespeichert (meist in einem Ordner für temporäre Dateien) – bereits das kann als Besitz eines Bildes gelten. Wissentlicher Zugriff kann z.B. angenommen werden, wenn auf eine Seite mit eindeutigem Inhalt wiederholt zugegriffen wird.

    Seit 1. Jänner 2012 ist das sogenannte "Grooming" (Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über das Internet) und die "Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger" (live mittels Web-Cam) gerichtlich strafbar.

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    In Österreich ist der Besitz kinderpornografischer Darstellungen ebenso wie der wissentliche Zugriff auf kinderpornografische Darstellungen im Internet strafbar. Kinderpornografie können bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen, in die Minderjährige involviert sind, oder die Abbildung der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen sein. Missbrauchsdarstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind immer strafbar. Bereits der Eindruck, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist, reicht aus (z.B. Fotomontagen).

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