Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
- auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
- in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
- solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
- Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
- Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
- auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
- in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
- solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
- Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
- Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
- auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
- in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
- solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
- Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
- Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
- auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
- in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
- solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
- Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
- Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
- auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
- in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
- solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
- Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
- Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Formulare der Versicherungsanstalten
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Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER