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  • Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.

    Sie sind – unter anderem – befugt,

    • auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
    • solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
    • Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
    • Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.

    Rechtsgrundlagen

    § 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)

    Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.

    Sie sind – unter anderem – befugt,

    • auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
    • solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
    • Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
    • Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.

    Rechtsgrundlagen

    § 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)

    Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
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    Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.

    Sie sind – unter anderem – befugt,

    • auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
    • solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
    • Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
    • Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.

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    Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.

    Sie sind – unter anderem – befugt,

    • auf frischer Tat betretene oder einer Verwaltungsübertretung verdächtige Personen anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • in bestimmten Fällen bei Verübung einer strafbaren Handlung durch Personen, die dem Organ unbekannt sind, eine Festnahme durchzuführen,
    • solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
    • Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu untersuchen, die auf frischer Tat betreten werden oder einer Verwaltungsübertretung dringend verdächtig sind und
    • Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen zu kontrollieren, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln.

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    Sie sind – unter anderem – befugt,

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    • solche Personen, wenn sie flüchten, über das Fischereirevier hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen,
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