Pflegegeld
Je nach Pflegebedarf erhalten Sie für Ihr Kind Pflegegeld in einer von sieben Stufen.
Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum 7. Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) regelt, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
In der Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV) sind Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist, und Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.
Weiterführende Links
Pflege und Betreuung (BMASGPK)
Rechtsgrundlagen
- § 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV)
Pflegegeld
Je nach Pflegebedarf erhalten Sie für Ihr Kind Pflegegeld in einer von sieben Stufen.
Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum 7. Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) regelt, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
In der Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV) sind Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist, und Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.
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Rechtsgrundlagen
- § 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV)
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Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum 7. Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) regelt, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
In der Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV) sind Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist, und Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.
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- § 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV)
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Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum 7. Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) regelt, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
In der Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV) sind Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist, und Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.
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Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) regelt, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
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Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER