Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?
Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Befreiungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht werden, kann sie grundsätzlich als Laienrichter eingesetzt werden.
Um volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, bestehen persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.
Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.
Solche Gründe bestehen u.a. bei
- einer persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
- einer sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Stellung als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger) oder
- einer Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten).
Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des jeweiligen Landesgerichts bzw. dem vorsitzenden Richter der konkreten Verhandlung mitzuteilen.
Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.
Weiterführende Links
- Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (BMJ)
- Broschüre "Leitfaden für Schöffinnen/Schöffen" ( BMJ)
- Gerichtssuche (BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?
Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Befreiungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht werden, kann sie grundsätzlich als Laienrichter eingesetzt werden.
Um volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, bestehen persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.
Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.
Solche Gründe bestehen u.a. bei
- einer persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
- einer sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Stellung als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger) oder
- einer Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten).
Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des jeweiligen Landesgerichts bzw. dem vorsitzenden Richter der konkreten Verhandlung mitzuteilen.
Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.
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- Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?
Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Befreiungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht werden, kann sie grundsätzlich als Laienrichter eingesetzt werden.
Um volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, bestehen persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.
Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.
Solche Gründe bestehen u.a. bei
- einer persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
- einer sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Stellung als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger) oder
- einer Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten).
Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des jeweiligen Landesgerichts bzw. dem vorsitzenden Richter der konkreten Verhandlung mitzuteilen.
Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.
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Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?
Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Befreiungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht werden, kann sie grundsätzlich als Laienrichter eingesetzt werden.
Um volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, bestehen persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.
Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.
Solche Gründe bestehen u.a. bei
- einer persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
- einer sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Stellung als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger) oder
- einer Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten).
Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des jeweiligen Landesgerichts bzw. dem vorsitzenden Richter der konkreten Verhandlung mitzuteilen.
Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.
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Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?
Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Befreiungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht werden, kann sie grundsätzlich als Laienrichter eingesetzt werden.
Um volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, bestehen persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.
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