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  • Berichtspflicht und Rechnungslegungspflicht

    Lebenssituationsbericht

    Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.

    Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:

    • Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
    • Wohnort der vertretenen Person
    • Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
    • Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten

    Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.

    Pflegschaftsrechnung

    Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung. 

    Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.

    Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.

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    • Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
    • Wohnort der vertretenen Person
    • Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
    • Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten

    Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.

    Pflegschaftsrechnung

    Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung. 

    Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.

    Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.

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    • Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
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