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  • Strafmündigkeit

    Die Strafmündigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig und können daher nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.

    Hinweis:

    Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person zivilrechtlich für einen von ihr rechtswidrig verursachten Schaden verantwortlich gemacht zu werden.

    Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Strafmündigkeit

      Die Strafmündigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig und können daher nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.

      Hinweis:

      Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person zivilrechtlich für einen von ihr rechtswidrig verursachten Schaden verantwortlich gemacht zu werden.

      Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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        Die Strafmündigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig und können daher nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.

        Hinweis:

        Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person zivilrechtlich für einen von ihr rechtswidrig verursachten Schaden verantwortlich gemacht zu werden.

        Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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          Die Strafmündigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig und können daher nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.

          Hinweis:

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          Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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            Hinweis:

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