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  • Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 7 bis 13 Uhr
      • 15 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 15 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
    • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum Finkenstein
    Faaker-See-Straße 24
    9584 Finkenstein

    Telefon: +43 425450 109 – 11

    Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

    Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 12 bis 18 Uhr
    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
      • 12 bis 16 Uhr

    außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

    Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
    Marktstraße 21
    9584 Finkenstein

    Telefon: +43 4254 2690
    Fax: +43 4254 2690-8
    E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:15 bis 15:45 Uhr
    • Mittwoch
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 12:15 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 7 bis 13 Uhr
        • 15 bis 20 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
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      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
      • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelzentrum Finkenstein
      Faaker-See-Straße 24
      9584 Finkenstein

      Telefon: +43 425450 109 – 11

      Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

      Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 12 bis 18 Uhr
      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
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      außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

      Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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      Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
      Marktstraße 21
      9584 Finkenstein

      Telefon: +43 4254 2690
      Fax: +43 4254 2690-8
      E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

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      • Montag, Dienstag und Donnerstag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 13:15 bis 15:45 Uhr
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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 7 bis 13 Uhr
          • 15 bis 20 Uhr

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        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 7 bis 13 Uhr
          • 15 bis 20 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
        • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelzentrum Finkenstein
        Faaker-See-Straße 24
        9584 Finkenstein

        Telefon: +43 425450 109 – 11

        Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

        Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

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        • Montag
          • 12 bis 18 Uhr
        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
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        Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
        Marktstraße 21
        9584 Finkenstein

        Telefon: +43 4254 2690
        Fax: +43 4254 2690-8
        E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

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        • Montag, Dienstag und Donnerstag
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            • 15 bis 20 Uhr

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          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 7 bis 13 Uhr
            • 15 bis 20 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
          • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum Finkenstein
          Faaker-See-Straße 24
          9584 Finkenstein

          Telefon: +43 425450 109 – 11

          Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

          Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 12 bis 18 Uhr
          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
            • 12 bis 16 Uhr

          außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

          Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
          Marktstraße 21
          9584 Finkenstein

          Telefon: +43 4254 2690
          Fax: +43 4254 2690-8
          E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag und Donnerstag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:15 bis 15:45 Uhr
          • Mittwoch
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 12:15 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Finkenstein am Faaker See

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger, Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä. im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 7 bis 13 Uhr
              • 15 bis 20 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Trennschleifer, Bohrhämmer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 7 bis 13 Uhr
              • 15 bis 20 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Außerhalb der Ortsgebiete gilt, lt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, generelle Leinenpflicht bis zum 31. Juli (Brut- und Setzzeit des Wildes).

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Verboten ist Singen und Musizieren in bewohnten Gebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
            • Verboten ist der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum Finkenstein
            Faaker-See-Straße 24
            9584 Finkenstein

            Telefon: +43 425450 109 – 11

            Abfallarten (gratis): Altöle, Silofolien, Hartplastik, Problemstoffe, Haushaltsschrott (Altmetall), Elektroaltgeräte, Gefriergeräte, Trockenbatterien, Gasentladungslampen, Grünschnitt (bis zu 5 m3 pro Jahr)

            Abfallarten (kostenpflichtig): Sperrmüll, Altholz, Altreifen, Bauschutt, Müllsack (60l)

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 12 bis 18 Uhr
            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
              • 12 bis 16 Uhr

            außer an Feiertagen und in der Weihnachtszeit (24.12 - 06.01)

            Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See
            Marktstraße 21
            9584 Finkenstein

            Telefon: +43 4254 2690
            Fax: +43 4254 2690-8
            E-Mail: finkenstein@ktn.gde.at

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              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:15 bis 15:45 Uhr
            • Mittwoch
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:15 bis 18 Uhr
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              • 7:30 bis 12:15 Uhr

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