Skip to content
  • Leben in der Gemeinde Obertraun

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

    gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:

    • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
      • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
      • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
    • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
      • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
      • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
      • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
      • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Information der Gemeinde:
    Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASI Obertraun
    Obertraun 260
    4831 Obertraun

    E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

    Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

    Öffnungszeiten:

    • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
      • 16 bis 19 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Obertraun
    Obertraun Nr. 180
    4831 Obertraun

    Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
    Fax: +43 6131/34222
    E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

    Parteienverkehr:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 15 bis 17 Uhr
    • nach telefonischer Vereinbarung

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Obertraun

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

      zu unterlassen:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

      gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

      zu unterlassen:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:

      • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
        • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
        • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
      • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
        • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
        • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
        • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
        • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hundekot

      Information der Gemeinde:
      Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASI Obertraun
      Obertraun 260
      4831 Obertraun

      E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

      Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

      Öffnungszeiten:

      • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
        • 16 bis 19 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Obertraun
      Obertraun Nr. 180
      4831 Obertraun

      Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
      Fax: +43 6131/34222
      E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

      Parteienverkehr:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 15 bis 17 Uhr
      • nach telefonischer Vereinbarung

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Obertraun

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

        zu unterlassen:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

        gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

        zu unterlassen:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:

        • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
          • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
          • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
        • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
          • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
          • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
          • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
          • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hundekot

        Information der Gemeinde:
        Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASI Obertraun
        Obertraun 260
        4831 Obertraun

        E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

        Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

        Öffnungszeiten:

        • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
          • 16 bis 19 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Obertraun
        Obertraun Nr. 180
        4831 Obertraun

        Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
        Fax: +43 6131/34222
        E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

        Parteienverkehr:

        • Montag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 15 bis 17 Uhr
        • nach telefonischer Vereinbarung

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Obertraun

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

          zu unterlassen:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

          gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

          zu unterlassen:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:

          • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
            • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
            • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
          • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
            • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
            • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
            • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
            • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hundekot

          Information der Gemeinde:
          Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASI Obertraun
          Obertraun 260
          4831 Obertraun

          E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

          Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

          Öffnungszeiten:

          • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
            • 16 bis 19 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Obertraun
          Obertraun Nr. 180
          4831 Obertraun

          Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
          Fax: +43 6131/34222
          E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

          Parteienverkehr:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 15 bis 17 Uhr
          • nach telefonischer Vereinbarung

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Obertraun

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

            zu unterlassen:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

            gilt nicht für: Räumfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zur Heuernte

            zu unterlassen:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:

            • Hunde dürfen an folgenden Freibadeflächen nicht mitgeführt werden: 
              • Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparzellen Nr. 311/2, 311/4)
              • Freibade- und FKK-Anlage in Winkl (Grünfläche der Grundparzelle Nr. 424/5)
            • Hunde müssen auf folgenden Sport-, Spielplätzen, Straßen und Wegen an der Leine geführt werden: 
              • Seestrasse ab Eisenbahnkreuzung einschließlich der Parkplätze (Grundparzellen Nr. 296/15, 296/16, 296/19 und 479)
              • Seeuferwanderweg (von Seestraße bis Mühlbach, Grundparzelle Nr. 311/3)
              • Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Grundparzelle Nr. 334/6 und 224/2)
              • Kinderspielplatz Reith (Teil aus Grundparzelle 453/1)

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hundekot

            Information der Gemeinde:
            Zur Beseitigung von Hundekot befinden sich entlang diverser Spazierwege "Hunde-WC´s".

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASI Obertraun
            Obertraun 260
            4831 Obertraun

            E-Mail: bauhof@obertraun.ooe.gv.at

            Abfallarten: Elektrogeräte, Bauschutt, Autoreifen, Gartenabfälle, Tierkörper, Altholz, Glas, Sperrmüll, Plastik, Papier

            Öffnungszeiten:

            • Freitag (ausgenommen an Feiertagen – dann am Tag davor) 
              • 16 bis 19 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Obertraun
            Obertraun Nr. 180
            4831 Obertraun

            Telefon: +43 6131/342 bzw. 221
            Fax: +43 6131/34222
            E-Mail: gemeinde@obertraun.ooe.gv.at

            Parteienverkehr:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 15 bis 17 Uhr
            • nach telefonischer Vereinbarung

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER