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  • Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
    • Kinder für ihre Eltern,
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
    • Erbinnen/Erben.

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
      • Kinder für ihre Eltern,
      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
      • Erbinnen/Erben.

      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
        • Kinder für ihre Eltern,
        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
        • Erbinnen/Erben.

        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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          Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
          • Kinder für ihre Eltern,
          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
          • Erbinnen/Erben.

          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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            Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
            • Kinder für ihre Eltern,
            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
            • Erbinnen/Erben.

            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER