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  • Höhe des Pflegegeldes

    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
    Pflegebedarf in Stunden pro Monat
    Pflegestufe
    Betrag in Euro monatlich (netto)
    Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
    Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
    Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
    Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
    5 1.175,20 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
    6 1.641,10 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
    7 2.156,60 Euro

    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

    Hinweis:

    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Zum Formular

     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

    Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Höhe des Pflegegeldes

      Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

      Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
      Pflegebedarf in Stunden pro Monat
      Pflegestufe
      Betrag in Euro monatlich (netto)
      Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
      Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
      Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
      Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
      Mehr als 180 Stunden, wenn
      • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
      5 1.175,20 Euro
      Mehr als 180 Stunden, wenn
      • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
      • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
      6 1.641,10 Euro
      Mehr als 180 Stunden, wenn
      • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
      • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
      7 2.156,60 Euro

      Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

      Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

      Hinweis:

      Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
      Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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       Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

      Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Höhe des Pflegegeldes

        Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

        Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
        Pflegebedarf in Stunden pro Monat
        Pflegestufe
        Betrag in Euro monatlich (netto)
        Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
        Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
        Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
        Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
        Mehr als 180 Stunden, wenn
        • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
        5 1.175,20 Euro
        Mehr als 180 Stunden, wenn
        • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
        • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
        6 1.641,10 Euro
        Mehr als 180 Stunden, wenn
        • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
        • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
        7 2.156,60 Euro

        Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

        Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

        Hinweis:

        Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
        Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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         Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

        Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Höhe des Pflegegeldes

          Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

          Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
          Pflegebedarf in Stunden pro Monat
          Pflegestufe
          Betrag in Euro monatlich (netto)
          Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
          Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
          Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
          Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
          Mehr als 180 Stunden, wenn
          • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
          5 1.175,20 Euro
          Mehr als 180 Stunden, wenn
          • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
          • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
          6 1.641,10 Euro
          Mehr als 180 Stunden, wenn
          • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
          • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
          7 2.156,60 Euro

          Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

          Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

          Hinweis:

          Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
          Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

          Rechtsgrundlagen

          §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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           Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

          Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Höhe des Pflegegeldes

            Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

            Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
            Pflegebedarf in Stunden pro Monat
            Pflegestufe
            Betrag in Euro monatlich (netto)
            Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
            Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
            Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
            Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
            Mehr als 180 Stunden, wenn
            • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
            5 1.175,20 Euro
            Mehr als 180 Stunden, wenn
            • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
            • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
            6 1.641,10 Euro
            Mehr als 180 Stunden, wenn
            • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
            • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
            7 2.156,60 Euro

            Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

            Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

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            Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

            Rechtsgrundlagen

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER