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  • Leben in der Gemeinde Obertrum am See

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten wie z.B. Rasenmähern

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.)

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Obertrum am See sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen udgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Obertrum haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, auf den in §1 genannten Flächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen außerhalb des Ortsgebietes (nach der Straßenverkehrsordnung ) unter Büschen und Sträuchern.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Obertrum am See
    Huberbergstraße 42
    5162 Obertrum am See

    Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunst- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl, Bauschutt, Eternit

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 14 bis 18:30 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelhof und Abfallfuhrkalender finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Obertrum am See
    Haunsbergstraße 2
    5162 Obertrum am See

    Telefon: +43 6219 6305-0
    Fax: +43 6219 6305-23
    E-Mail: office@obertrum.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 18:30 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21.06.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Obertrum am See

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten wie z.B. Rasenmähern

      verboten:

      • Montag bis Samstag
        • 20 bis 8 Uhr
        • 12 bis 14 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

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      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.)

      verboten:

      • Montag bis Samstag
        • 20 bis 8 Uhr
        • 12 bis 14 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
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      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Obertrum am See sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen udgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Obertrum haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, auf den in §1 genannten Flächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen außerhalb des Ortsgebietes (nach der Straßenverkehrsordnung ) unter Büschen und Sträuchern.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Obertrum am See
      Huberbergstraße 42
      5162 Obertrum am See

      Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunst- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl, Bauschutt, Eternit

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 14 bis 18:30 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Weitere Informationen zum Altstoffsammelhof und Abfallfuhrkalender finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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      Marktgemeinde Obertrum am See
      Haunsbergstraße 2
      5162 Obertrum am See

      Telefon: +43 6219 6305-0
      Fax: +43 6219 6305-23
      E-Mail: office@obertrum.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 18:30 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 21.06.2021
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        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten wie z.B. Rasenmähern

        verboten:

        • Montag bis Samstag
          • 20 bis 8 Uhr
          • 12 bis 14 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.)

        verboten:

        • Montag bis Samstag
          • 20 bis 8 Uhr
          • 12 bis 14 Uhr
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        Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet von Obertrum am See sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen udgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet von Obertrum haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, auf den in §1 genannten Flächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen außerhalb des Ortsgebietes (nach der Straßenverkehrsordnung ) unter Büschen und Sträuchern.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Obertrum am See
        Huberbergstraße 42
        5162 Obertrum am See

        Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunst- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl, Bauschutt, Eternit

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch und Freitag
          • 14 bis 18:30 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Weitere Informationen zum Altstoffsammelhof und Abfallfuhrkalender finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Obertrum am See
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        Telefon: +43 6219 6305-0
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        Amtsstunden:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
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          verboten:

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            • 12 bis 14 Uhr
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          Auf öffentlichen Straßen

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          Lärmbelästigung durch Mopeds

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          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Obertrum am See sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen udgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Obertrum haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, auf den in §1 genannten Flächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen außerhalb des Ortsgebietes (nach der Straßenverkehrsordnung ) unter Büschen und Sträuchern.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Obertrum am See
          Huberbergstraße 42
          5162 Obertrum am See

          Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunst- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl, Bauschutt, Eternit

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 14 bis 18:30 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Weitere Informationen zum Altstoffsammelhof und Abfallfuhrkalender finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Obertrum am See
          Haunsbergstraße 2
          5162 Obertrum am See

          Telefon: +43 6219 6305-0
          Fax: +43 6219 6305-23
          E-Mail: office@obertrum.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 18:30 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 21.06.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Obertrum am See

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten wie z.B. Rasenmähern

            verboten:

            • Montag bis Samstag
              • 20 bis 8 Uhr
              • 12 bis 14 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.)

            verboten:

            • Montag bis Samstag
              • 20 bis 8 Uhr
              • 12 bis 14 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Obertrum am See sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen udgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Obertrum haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, auf den in §1 genannten Flächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen außerhalb des Ortsgebietes (nach der Straßenverkehrsordnung ) unter Büschen und Sträuchern.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Obertrum am See
            Huberbergstraße 42
            5162 Obertrum am See

            Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunst- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl, Bauschutt, Eternit

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 14 bis 18:30 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen zum Altstoffsammelhof und Abfallfuhrkalender finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Obertrum am See
            Haunsbergstraße 2
            5162 Obertrum am See

            Telefon: +43 6219 6305-0
            Fax: +43 6219 6305-23
            E-Mail: office@obertrum.at

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            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 18:30 Uhr
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              • 8 bis 12 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 21.06.2021
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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER