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  • Leben in der Gemeinde Gablitz

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Benzin- und Elektromotorrasenmäher

    gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 7 Uhr

    (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 20 Uhr

    (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

    gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 7 Uhr

    (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 20 Uhr

    (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 15 Uhr, an Samstagen
      zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden. Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen.
      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien.
    • Die Spielplätze sowie die Spielgeräte, ausgenommen davon ist der „Robinsonspielplatz“ an Hauersteigstraße/Klosterweg, dürfen nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.
      Kinder sind von verantwortlichen Begleitpersonen entsprechend zu beaufsichtigen. Die Marktgemeinde Gablitz trifft für den Spielbetrieb keine Haftung. Die Benützung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
    • Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, dürfen zur Vermeidung bzw. zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte nur auf den für den öffentlichen Fahr-zeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, auf Stiegenanlagen im Zuge von dem öffentlichen und privaten Verkehr dienenden Gehsteigen und Gehwegen, sowie Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel in unbedingt nötigem Ausmaß (äußerst sparsam) verwendet werden, um nicht Tiere, Pflanzen, Kleidung und Fassaden über Gebühr zu belasten.
      Wenn Gehsteige und Gehwege mit Streusand, Split oder Asche gestreut wurden, so ist unmittelbar nach dem Abtauen das aufgebrachte Streugut vom Verursacher wieder zu entfernen und entweder im Restmüll zu entsorgen oder zur Wiederverwendung so zu lagern, dass keine Staubentwicklung davon ausgeht.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoff-Sammelzentrum (ASZ) Gablitz
    Linzer Straße 165 B
    3003 Gablitz

    Telefon: +43 2231/66 905
    Fax: +43 2231/66 905
    E-Mail: bauhof@gablitz.gv.at

    Öffnungszeiten Sommerzeit (jede Woche von April bis Oktober):

    • Mittwoch
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Öffnungszeiten Winterzeit (jede zweite Woche von November bis März):

    • Mittwoch und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Die genaue Angabe der Öffnungszeiten in der Winterzeit findet sich auf der Tafel vor dem Altstoffsammelzentrum, auf der Website der Gemeinde Gablitz sowie im Amtsblatt.

    Kostenlose Übernahme von: Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Kartonagen, Problemstoffe,
    Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten

    Kostenlose Ausgabe: ÖKO-Box und ÖLI-Kübel

    Kostenpflichtig: Bauschutt, Eternit

    Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf der Seite der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Gablitz
    Linzer Straße 99
    3003 Gablitz

    Telefon: +43 2231/63466-0
    Fax: +43 2231/63466-139
    E-Mail: gemeinde@gablitz.gv.at

    Amtszeiten:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
      • 17 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Sprechstunden des Bürgermeisters:

    Anmeldung im Sekretariat bei Fr. Ellegast, DW 152, erforderlich und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung unter +43 676/935 30 50.

    • Donnerstag
      • 17 bis 19 Uhr

    Sprechstunden der Bauabteilung:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 10 Uhr
    • Donnerstag
      • 17 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Gablitz

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Benzin- und Elektromotorrasenmäher

      gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

      verboten:

      • täglich
        • 20 bis 7 Uhr

      (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

      • Sonn- und Feiertag
        • 7 bis 20 Uhr

      (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

      gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

      verboten:

      • täglich
        • 20 bis 7 Uhr

      (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

      • Sonn- und Feiertag
        • 7 bis 20 Uhr

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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 15 Uhr, an Samstagen
        zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden. Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen.
        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien.
      • Die Spielplätze sowie die Spielgeräte, ausgenommen davon ist der „Robinsonspielplatz“ an Hauersteigstraße/Klosterweg, dürfen nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.
        Kinder sind von verantwortlichen Begleitpersonen entsprechend zu beaufsichtigen. Die Marktgemeinde Gablitz trifft für den Spielbetrieb keine Haftung. Die Benützung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
      • Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, dürfen zur Vermeidung bzw. zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte nur auf den für den öffentlichen Fahr-zeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, auf Stiegenanlagen im Zuge von dem öffentlichen und privaten Verkehr dienenden Gehsteigen und Gehwegen, sowie Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel in unbedingt nötigem Ausmaß (äußerst sparsam) verwendet werden, um nicht Tiere, Pflanzen, Kleidung und Fassaden über Gebühr zu belasten.
        Wenn Gehsteige und Gehwege mit Streusand, Split oder Asche gestreut wurden, so ist unmittelbar nach dem Abtauen das aufgebrachte Streugut vom Verursacher wieder zu entfernen und entweder im Restmüll zu entsorgen oder zur Wiederverwendung so zu lagern, dass keine Staubentwicklung davon ausgeht.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoff-Sammelzentrum (ASZ) Gablitz
      Linzer Straße 165 B
      3003 Gablitz

      Telefon: +43 2231/66 905
      Fax: +43 2231/66 905
      E-Mail: bauhof@gablitz.gv.at

      Öffnungszeiten Sommerzeit (jede Woche von April bis Oktober):

      • Mittwoch
        • 13 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Öffnungszeiten Winterzeit (jede zweite Woche von November bis März):

      • Mittwoch und Freitag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Die genaue Angabe der Öffnungszeiten in der Winterzeit findet sich auf der Tafel vor dem Altstoffsammelzentrum, auf der Website der Gemeinde Gablitz sowie im Amtsblatt.

      Kostenlose Übernahme von: Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Kartonagen, Problemstoffe,
      Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten

      Kostenlose Ausgabe: ÖKO-Box und ÖLI-Kübel

      Kostenpflichtig: Bauschutt, Eternit

      Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf der Seite der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Gablitz
      Linzer Straße 99
      3003 Gablitz

      Telefon: +43 2231/63466-0
      Fax: +43 2231/63466-139
      E-Mail: gemeinde@gablitz.gv.at

      Amtszeiten:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
        • 17 bis 19 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Sprechstunden des Bürgermeisters:

      Anmeldung im Sekretariat bei Fr. Ellegast, DW 152, erforderlich und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung unter +43 676/935 30 50.

      • Donnerstag
        • 17 bis 19 Uhr

      Sprechstunden der Bauabteilung:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 10 Uhr
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        • 17 bis 19 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Gablitz

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Benzin- und Elektromotorrasenmäher

        gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

        verboten:

        • täglich
          • 20 bis 7 Uhr

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        • Sonn- und Feiertag
          • 7 bis 20 Uhr

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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

        gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

        verboten:

        • täglich
          • 20 bis 7 Uhr

        (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

        • Sonn- und Feiertag
          • 7 bis 20 Uhr

        (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 15 Uhr, an Samstagen
          zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden. Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen.
          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien.
        • Die Spielplätze sowie die Spielgeräte, ausgenommen davon ist der „Robinsonspielplatz“ an Hauersteigstraße/Klosterweg, dürfen nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.
          Kinder sind von verantwortlichen Begleitpersonen entsprechend zu beaufsichtigen. Die Marktgemeinde Gablitz trifft für den Spielbetrieb keine Haftung. Die Benützung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
        • Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, dürfen zur Vermeidung bzw. zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte nur auf den für den öffentlichen Fahr-zeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, auf Stiegenanlagen im Zuge von dem öffentlichen und privaten Verkehr dienenden Gehsteigen und Gehwegen, sowie Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel in unbedingt nötigem Ausmaß (äußerst sparsam) verwendet werden, um nicht Tiere, Pflanzen, Kleidung und Fassaden über Gebühr zu belasten.
          Wenn Gehsteige und Gehwege mit Streusand, Split oder Asche gestreut wurden, so ist unmittelbar nach dem Abtauen das aufgebrachte Streugut vom Verursacher wieder zu entfernen und entweder im Restmüll zu entsorgen oder zur Wiederverwendung so zu lagern, dass keine Staubentwicklung davon ausgeht.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoff-Sammelzentrum (ASZ) Gablitz
        Linzer Straße 165 B
        3003 Gablitz

        Telefon: +43 2231/66 905
        Fax: +43 2231/66 905
        E-Mail: bauhof@gablitz.gv.at

        Öffnungszeiten Sommerzeit (jede Woche von April bis Oktober):

        • Mittwoch
          • 13 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Öffnungszeiten Winterzeit (jede zweite Woche von November bis März):

        • Mittwoch und Freitag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Die genaue Angabe der Öffnungszeiten in der Winterzeit findet sich auf der Tafel vor dem Altstoffsammelzentrum, auf der Website der Gemeinde Gablitz sowie im Amtsblatt.

        Kostenlose Übernahme von: Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Kartonagen, Problemstoffe,
        Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten

        Kostenlose Ausgabe: ÖKO-Box und ÖLI-Kübel

        Kostenpflichtig: Bauschutt, Eternit

        Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf der Seite der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Gablitz
        Linzer Straße 99
        3003 Gablitz

        Telefon: +43 2231/63466-0
        Fax: +43 2231/63466-139
        E-Mail: gemeinde@gablitz.gv.at

        Amtszeiten:

        • Montag bis Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
          • 17 bis 19 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Sprechstunden des Bürgermeisters:

        Anmeldung im Sekretariat bei Fr. Ellegast, DW 152, erforderlich und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung unter +43 676/935 30 50.

        • Donnerstag
          • 17 bis 19 Uhr

        Sprechstunden der Bauabteilung:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 10 Uhr
        • Donnerstag
          • 17 bis 19 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Gablitz

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Benzin- und Elektromotorrasenmäher

          gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

          verboten:

          • täglich
            • 20 bis 7 Uhr

          (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

          • Sonn- und Feiertag
            • 7 bis 20 Uhr

          (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

          gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

          verboten:

          • täglich
            • 20 bis 7 Uhr

          (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

          • Sonn- und Feiertag
            • 7 bis 20 Uhr

          (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 15 Uhr, an Samstagen
            zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden. Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen.
            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien.
          • Die Spielplätze sowie die Spielgeräte, ausgenommen davon ist der „Robinsonspielplatz“ an Hauersteigstraße/Klosterweg, dürfen nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.
            Kinder sind von verantwortlichen Begleitpersonen entsprechend zu beaufsichtigen. Die Marktgemeinde Gablitz trifft für den Spielbetrieb keine Haftung. Die Benützung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
          • Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, dürfen zur Vermeidung bzw. zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte nur auf den für den öffentlichen Fahr-zeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, auf Stiegenanlagen im Zuge von dem öffentlichen und privaten Verkehr dienenden Gehsteigen und Gehwegen, sowie Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel in unbedingt nötigem Ausmaß (äußerst sparsam) verwendet werden, um nicht Tiere, Pflanzen, Kleidung und Fassaden über Gebühr zu belasten.
            Wenn Gehsteige und Gehwege mit Streusand, Split oder Asche gestreut wurden, so ist unmittelbar nach dem Abtauen das aufgebrachte Streugut vom Verursacher wieder zu entfernen und entweder im Restmüll zu entsorgen oder zur Wiederverwendung so zu lagern, dass keine Staubentwicklung davon ausgeht.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoff-Sammelzentrum (ASZ) Gablitz
          Linzer Straße 165 B
          3003 Gablitz

          Telefon: +43 2231/66 905
          Fax: +43 2231/66 905
          E-Mail: bauhof@gablitz.gv.at

          Öffnungszeiten Sommerzeit (jede Woche von April bis Oktober):

          • Mittwoch
            • 13 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Öffnungszeiten Winterzeit (jede zweite Woche von November bis März):

          • Mittwoch und Freitag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Die genaue Angabe der Öffnungszeiten in der Winterzeit findet sich auf der Tafel vor dem Altstoffsammelzentrum, auf der Website der Gemeinde Gablitz sowie im Amtsblatt.

          Kostenlose Übernahme von: Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Kartonagen, Problemstoffe,
          Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten

          Kostenlose Ausgabe: ÖKO-Box und ÖLI-Kübel

          Kostenpflichtig: Bauschutt, Eternit

          Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf der Seite der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Gablitz
          Linzer Straße 99
          3003 Gablitz

          Telefon: +43 2231/63466-0
          Fax: +43 2231/63466-139
          E-Mail: gemeinde@gablitz.gv.at

          Amtszeiten:

          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
            • 17 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Sprechstunden des Bürgermeisters:

          Anmeldung im Sekretariat bei Fr. Ellegast, DW 152, erforderlich und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung unter +43 676/935 30 50.

          • Donnerstag
            • 17 bis 19 Uhr

          Sprechstunden der Bauabteilung:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 10 Uhr
          • Donnerstag
            • 17 bis 19 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Gablitz

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Benzin- und Elektromotorrasenmäher

            gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 7 Uhr

            (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

            • Sonn- und Feiertag
              • 7 bis 20 Uhr

            (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

            gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 7 Uhr

            (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

            • Sonn- und Feiertag
              • 7 bis 20 Uhr

            (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 15 Uhr, an Samstagen
              zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden. Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen.
              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien.
            • Die Spielplätze sowie die Spielgeräte, ausgenommen davon ist der „Robinsonspielplatz“ an Hauersteigstraße/Klosterweg, dürfen nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.
              Kinder sind von verantwortlichen Begleitpersonen entsprechend zu beaufsichtigen. Die Marktgemeinde Gablitz trifft für den Spielbetrieb keine Haftung. Die Benützung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
            • Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, dürfen zur Vermeidung bzw. zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte nur auf den für den öffentlichen Fahr-zeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, auf Stiegenanlagen im Zuge von dem öffentlichen und privaten Verkehr dienenden Gehsteigen und Gehwegen, sowie Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel in unbedingt nötigem Ausmaß (äußerst sparsam) verwendet werden, um nicht Tiere, Pflanzen, Kleidung und Fassaden über Gebühr zu belasten.
              Wenn Gehsteige und Gehwege mit Streusand, Split oder Asche gestreut wurden, so ist unmittelbar nach dem Abtauen das aufgebrachte Streugut vom Verursacher wieder zu entfernen und entweder im Restmüll zu entsorgen oder zur Wiederverwendung so zu lagern, dass keine Staubentwicklung davon ausgeht.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoff-Sammelzentrum (ASZ) Gablitz
            Linzer Straße 165 B
            3003 Gablitz

            Telefon: +43 2231/66 905
            Fax: +43 2231/66 905
            E-Mail: bauhof@gablitz.gv.at

            Öffnungszeiten Sommerzeit (jede Woche von April bis Oktober):

            • Mittwoch
              • 13 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Öffnungszeiten Winterzeit (jede zweite Woche von November bis März):

            • Mittwoch und Freitag
              • 13 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Die genaue Angabe der Öffnungszeiten in der Winterzeit findet sich auf der Tafel vor dem Altstoffsammelzentrum, auf der Website der Gemeinde Gablitz sowie im Amtsblatt.

            Kostenlose Übernahme von: Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Kartonagen, Problemstoffe,
            Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten

            Kostenlose Ausgabe: ÖKO-Box und ÖLI-Kübel

            Kostenpflichtig: Bauschutt, Eternit

            Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf der Seite der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Gablitz
            Linzer Straße 99
            3003 Gablitz

            Telefon: +43 2231/63466-0
            Fax: +43 2231/63466-139
            E-Mail: gemeinde@gablitz.gv.at

            Amtszeiten:

            • Montag bis Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
              • 17 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Sprechstunden des Bürgermeisters:

            Anmeldung im Sekretariat bei Fr. Ellegast, DW 152, erforderlich und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung unter +43 676/935 30 50.

            • Donnerstag
              • 17 bis 19 Uhr

            Sprechstunden der Bauabteilung:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 10 Uhr
            • Donnerstag
              • 17 bis 19 Uhr

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            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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