Skip to content
  • Leben in der Stadt Traiskirchen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten: 

    • Sonn- und Feiertage
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Informationen der Gemeinde:
    Auf unseren Spielplätzen ist ganz schön viel los: Viele Spielmöglichkeiten laden zum Springen, Klettern und Herumtoben ein. Aus Gründen der Sicherheit sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Stätten des Erinnerns und der Stille, sind Hunde ebenfalls nicht gestattet. 

    Für Tiere kann Lärm zusätzlichen Stress bedeuten und zu ungewollten Gefahrensituationen führen. Darum gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch an Orten, an denen viele Kinder unterwegs sind, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
    • auf Kinderspielplätzen, 
    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
    • bei Veranstaltungen und 
    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung: 
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen: 

    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
    • auf Kinderspielplätzen, 
    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
    • bei Veranstaltungen und 
    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Stadt 

    Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet:
    Die Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet Traiskirchen unterliegt bestimmten Regeln. Drohnen ab 250 Gramm, aber auch High-Speed-Drohnen oder Drohen mit Kamera unter 250 Gramm, müssen bei der Austro Control registriert werden.

    Wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt, fällt dies unter das Datenschutzrecht. Die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen ist unzulässig.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Wirtschaftshof Traiskirchen
    Industriestraße 80
    2514 Traiskirchen 

    Öffnungszeiten: 

    • Montag
      • 7 bis 15 Uhr 
    • Mittwoch
      • 10 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 15 Uhr
    • Jeden ersten Samstag im Monat (April bis Oktober)
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Traiskirchen
    Hauptplatz 13
    2514 Traiskirchen

    Telefon: +43 50355
    E-Mail: office@traiskirchen.gv.at

    Amtsstunden nach Terminvereinbarung:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag 
      • 7:30 bis 15 Uhr 
    • Dienstag
      • 7:30 bis 18 Uhr 
    • Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr 

    Website der Stadt Traiskirchen
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Traiskirchen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 6 bis 22 Uhr

      verboten: 

      • Sonn- und Feiertage
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Informationen der Gemeinde:
      Auf unseren Spielplätzen ist ganz schön viel los: Viele Spielmöglichkeiten laden zum Springen, Klettern und Herumtoben ein. Aus Gründen der Sicherheit sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Stätten des Erinnerns und der Stille, sind Hunde ebenfalls nicht gestattet. 

      Für Tiere kann Lärm zusätzlichen Stress bedeuten und zu ungewollten Gefahrensituationen führen. Darum gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch an Orten, an denen viele Kinder unterwegs sind, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
      • auf Kinderspielplätzen, 
      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
      • bei Veranstaltungen und 
      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung: 
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen: 

      • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
      • auf Kinderspielplätzen, 
      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
      • bei Veranstaltungen und 
      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Stadt 

      Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet:
      Die Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet Traiskirchen unterliegt bestimmten Regeln. Drohnen ab 250 Gramm, aber auch High-Speed-Drohnen oder Drohen mit Kamera unter 250 Gramm, müssen bei der Austro Control registriert werden.

      Wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt, fällt dies unter das Datenschutzrecht. Die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen ist unzulässig.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Wirtschaftshof Traiskirchen
      Industriestraße 80
      2514 Traiskirchen 

      Öffnungszeiten: 

      • Montag
        • 7 bis 15 Uhr 
      • Mittwoch
        • 10 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 15 Uhr
      • Jeden ersten Samstag im Monat (April bis Oktober)
        • 9 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Traiskirchen
      Hauptplatz 13
      2514 Traiskirchen

      Telefon: +43 50355
      E-Mail: office@traiskirchen.gv.at

      Amtsstunden nach Terminvereinbarung:

      • Montag, Mittwoch und Donnerstag 
        • 7:30 bis 15 Uhr 
      • Dienstag
        • 7:30 bis 18 Uhr 
      • Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr 

      Website der Stadt Traiskirchen
      Statistische Daten der Stadt

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Traiskirchen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 6 bis 22 Uhr

        verboten: 

        • Sonn- und Feiertage
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Informationen der Gemeinde:
        Auf unseren Spielplätzen ist ganz schön viel los: Viele Spielmöglichkeiten laden zum Springen, Klettern und Herumtoben ein. Aus Gründen der Sicherheit sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Stätten des Erinnerns und der Stille, sind Hunde ebenfalls nicht gestattet. 

        Für Tiere kann Lärm zusätzlichen Stress bedeuten und zu ungewollten Gefahrensituationen führen. Darum gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch an Orten, an denen viele Kinder unterwegs sind, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
        • auf Kinderspielplätzen, 
        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
        • bei Veranstaltungen und 
        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung: 
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen: 

        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
        • auf Kinderspielplätzen, 
        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
        • bei Veranstaltungen und 
        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Stadt 

        Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet:
        Die Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet Traiskirchen unterliegt bestimmten Regeln. Drohnen ab 250 Gramm, aber auch High-Speed-Drohnen oder Drohen mit Kamera unter 250 Gramm, müssen bei der Austro Control registriert werden.

        Wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt, fällt dies unter das Datenschutzrecht. Die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen ist unzulässig.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Wirtschaftshof Traiskirchen
        Industriestraße 80
        2514 Traiskirchen 

        Öffnungszeiten: 

        • Montag
          • 7 bis 15 Uhr 
        • Mittwoch
          • 10 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 15 Uhr
        • Jeden ersten Samstag im Monat (April bis Oktober)
          • 9 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Traiskirchen
        Hauptplatz 13
        2514 Traiskirchen

        Telefon: +43 50355
        E-Mail: office@traiskirchen.gv.at

        Amtsstunden nach Terminvereinbarung:

        • Montag, Mittwoch und Donnerstag 
          • 7:30 bis 15 Uhr 
        • Dienstag
          • 7:30 bis 18 Uhr 
        • Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr 

        Website der Stadt Traiskirchen
        Statistische Daten der Stadt

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Traiskirchen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 6 bis 22 Uhr

          verboten: 

          • Sonn- und Feiertage
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Informationen der Gemeinde:
          Auf unseren Spielplätzen ist ganz schön viel los: Viele Spielmöglichkeiten laden zum Springen, Klettern und Herumtoben ein. Aus Gründen der Sicherheit sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Stätten des Erinnerns und der Stille, sind Hunde ebenfalls nicht gestattet. 

          Für Tiere kann Lärm zusätzlichen Stress bedeuten und zu ungewollten Gefahrensituationen führen. Darum gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch an Orten, an denen viele Kinder unterwegs sind, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
          • auf Kinderspielplätzen, 
          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
          • bei Veranstaltungen und 
          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung: 
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen: 

          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
          • auf Kinderspielplätzen, 
          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
          • bei Veranstaltungen und 
          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Stadt 

          Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet:
          Die Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet Traiskirchen unterliegt bestimmten Regeln. Drohnen ab 250 Gramm, aber auch High-Speed-Drohnen oder Drohen mit Kamera unter 250 Gramm, müssen bei der Austro Control registriert werden.

          Wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt, fällt dies unter das Datenschutzrecht. Die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen ist unzulässig.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Wirtschaftshof Traiskirchen
          Industriestraße 80
          2514 Traiskirchen 

          Öffnungszeiten: 

          • Montag
            • 7 bis 15 Uhr 
          • Mittwoch
            • 10 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 15 Uhr
          • Jeden ersten Samstag im Monat (April bis Oktober)
            • 9 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Traiskirchen
          Hauptplatz 13
          2514 Traiskirchen

          Telefon: +43 50355
          E-Mail: office@traiskirchen.gv.at

          Amtsstunden nach Terminvereinbarung:

          • Montag, Mittwoch und Donnerstag 
            • 7:30 bis 15 Uhr 
          • Dienstag
            • 7:30 bis 18 Uhr 
          • Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr 

          Website der Stadt Traiskirchen
          Statistische Daten der Stadt

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Traiskirchen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 6 bis 22 Uhr

            verboten: 

            • Sonn- und Feiertage
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Informationen der Gemeinde:
            Auf unseren Spielplätzen ist ganz schön viel los: Viele Spielmöglichkeiten laden zum Springen, Klettern und Herumtoben ein. Aus Gründen der Sicherheit sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Stätten des Erinnerns und der Stille, sind Hunde ebenfalls nicht gestattet. 

            Für Tiere kann Lärm zusätzlichen Stress bedeuten und zu ungewollten Gefahrensituationen führen. Darum gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch an Orten, an denen viele Kinder unterwegs sind, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
            • auf Kinderspielplätzen, 
            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
            • bei Veranstaltungen und 
            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung: 
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen: 

            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
            • auf Kinderspielplätzen, 
            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
            • bei Veranstaltungen und 
            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Stadt 

            Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet:
            Die Nutzung von Drohnen im Stadtgebiet Traiskirchen unterliegt bestimmten Regeln. Drohnen ab 250 Gramm, aber auch High-Speed-Drohnen oder Drohen mit Kamera unter 250 Gramm, müssen bei der Austro Control registriert werden.

            Wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt, fällt dies unter das Datenschutzrecht. Die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen ist unzulässig.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Wirtschaftshof Traiskirchen
            Industriestraße 80
            2514 Traiskirchen 

            Öffnungszeiten: 

            • Montag
              • 7 bis 15 Uhr 
            • Mittwoch
              • 10 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 15 Uhr
            • Jeden ersten Samstag im Monat (April bis Oktober)
              • 9 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Traiskirchen
            Hauptplatz 13
            2514 Traiskirchen

            Telefon: +43 50355
            E-Mail: office@traiskirchen.gv.at

            Amtsstunden nach Terminvereinbarung:

            • Montag, Mittwoch und Donnerstag 
              • 7:30 bis 15 Uhr 
            • Dienstag
              • 7:30 bis 18 Uhr 
            • Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr 

            Website der Stadt Traiskirchen
            Statistische Daten der Stadt

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER