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  • Schwangerschaftsabbruch

    Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

    In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

    In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

    • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
    • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
    • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

    Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

    Schwangerschaftsabbruch bei Jugendlichen

    Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.

    Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

    Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

    Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

    Kostenübernahme durch andere Stellen

    Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

    Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.

    Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

    Kontakt und Auskunft
    E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
    Telefonnummer: +43 1 4000-8040

    In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

    Kontakt und Auskunft
    E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
    Telefonnummer: +43 512 562477

    Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

    Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Schwangerschaftsabbruch

      Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

      In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

      In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

      • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
      • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
      • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

      Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

      Schwangerschaftsabbruch bei Jugendlichen

      Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.

      Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

      Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

      Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

      Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

      Kostenübernahme durch andere Stellen

      Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

      Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.

      Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

      Kontakt und Auskunft
      E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
      Telefonnummer: +43 1 4000-8040

      In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

      Kontakt und Auskunft
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      Telefonnummer: +43 512 562477

      Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

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      Rechtsgrundlagen

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        Schwangerschaftsabbruch

        Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

        In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

        In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

        • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
        • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
        • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

        Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

        Schwangerschaftsabbruch bei Jugendlichen

        Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.

        Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

        Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

        Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

        Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

        Kostenübernahme durch andere Stellen

        Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

        Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.

        Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

        Kontakt und Auskunft
        E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
        Telefonnummer: +43 1 4000-8040

        In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

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        Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

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          Schwangerschaftsabbruch

          Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

          In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

          In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

          • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
          • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
          • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

          Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

          Schwangerschaftsabbruch bei Jugendlichen

          Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.

          Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

          Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

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          Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

          Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.

          Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

          Kontakt und Auskunft
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          Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

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            In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

            In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

            • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
            • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
            • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

            Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

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            Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.

            Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

            Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

            Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

            Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

            Kostenübernahme durch andere Stellen

            Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

            Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.

            Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

            Kontakt und Auskunft
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            In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER