Heirat von Jugendlichen
Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.
Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn
- sie für diese Ehe reif erscheint und
- die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.
Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.
Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.
Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn
- sie für diese Ehe reif erscheint und
- die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.
Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.
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Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.
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Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn
- sie für diese Ehe reif erscheint und
- die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.
Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.
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- sie für diese Ehe reif erscheint und
- die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.
Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
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