Zum Inhalt springen
  • Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER