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  • Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Heirat von Jugendlichen

    Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sind.

    Jugendliche, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen eine Ehefähigkeitserklärung, um heiraten zu können. Das Gericht hat eine Person auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn

    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

    Hinweis

    Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht, solang die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einer/einem Volljährigen gleich.

    Genaue Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung finden sich im Kapitel "Heirat".

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2023

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    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

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    • sie für diese Ehe reif erscheint und
    • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.

    Grundsätzlich muss die/der Obsorgeberechtigte der minderjährigen Person einwilligen; weigert sie/er sich, so hat das Gericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Einwilligung zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

    Im gerichtlichen Verfahren auf Erklärung der Ehefähigkeit fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an.

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