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  • Gesetzlicher Vertreter

    Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

    Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. In bestimmten Angelegenheiten müssen jedoch beide Elternteile zustimmen, wie z.B. bei einem Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Vertretung eines minderjährigen Kindes" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Gesetzlicher Vertreter

    Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

    Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. In bestimmten Angelegenheiten müssen jedoch beide Elternteile zustimmen, wie z.B. bei einem Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft.

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    Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. In bestimmten Angelegenheiten müssen jedoch beide Elternteile zustimmen, wie z.B. bei einem Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft.

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