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  • Mehrphasenausbildung – Folgen bei Fristversäumnis

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.

    Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

    Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erfolgt.

    Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 4c Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 07.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

    Mehrphasenausbildung – Folgen bei Fristversäumnis

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.

    Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

    Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erfolgt.

    Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 4c Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 07.04.2025
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    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.

    Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

    Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erfolgt.

    Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.

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    Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.

    Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

    Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erfolgt.

    Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.

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    Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.

    Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erfolgt.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER