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  • Leben in der Gemeinde Obernberg am Brenner

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktionauf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde sind an der kurzen Leine zu führen

    • in öffentlichen Einrichtungen, wie öffentlicher Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Spielplätzen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 2 Absatz 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005,
    • Auf landwirtschaftlichen Flächen vom 15.3. bis 31.10. jeden Jahres (das ist während der Vegetationszeit) und
    • Ganzjährig auf folgenden Gemeinde-, Spazier- und Wanderwegen:
      • Gemeindeweg beim Gasthof Spörr, Gst. Nr. 1051, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Bach- und Wiesenweg bei der Pfarrkirche, Gst. Nr. 1052, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Kirchweg, Gst. Nr. 1053, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Kirchgasse, Gst. Nr. 1054, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Bach- und Wiesenweg 1062/1 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Bach- und Wiesenweg 1062/2 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Gemeindeweg Eben, Bereich Gst. 626, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Bach- und Wiesenweg, Bereich Gst. Nr. 745, 715/1 und 715/2, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Gemeindeweg Waldbauer, Bereich Gst. Nr. 730/1, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
      • Seeweg (Fahrstraße zum Obernbergersee), Bereich Gst. Nr. 1056/7, 1063, 1071, 765, 766, 787, 786, 791, 783, 785, 907,5, 907/1824, 1071,
      • Wanderweg Bettlersteig zum Obernbergersee, im Bereich der Gste. Nr. 765, 770, 793, 809, 766, 804, 810, 817, 819, 826/1, 826/3.

    Vom Leinenzwang ausgenommen sind Einsatzhunde in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallsammelzentrum Obernberg am Brenner
    6150 Steinach – Stafflach

    Abfallarten: sämtliche Abfallarten, ausgenommen Restmüll (Haussammlung)

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag und Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 15 bis 19 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Obernberg am Brenner
    Außertal 34a
    6157 Obernberg

    Telefon: +43 5274 87462 10
    Fax: +43 5274 87462 19
    E-Mail: gemeinde@obernberg-brenner.tirol.gv.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktionauf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

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      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde sind an der kurzen Leine zu führen

      • in öffentlichen Einrichtungen, wie öffentlicher Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Spielplätzen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 2 Absatz 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005,
      • Auf landwirtschaftlichen Flächen vom 15.3. bis 31.10. jeden Jahres (das ist während der Vegetationszeit) und
      • Ganzjährig auf folgenden Gemeinde-, Spazier- und Wanderwegen:
        • Gemeindeweg beim Gasthof Spörr, Gst. Nr. 1051, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Bach- und Wiesenweg bei der Pfarrkirche, Gst. Nr. 1052, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Kirchweg, Gst. Nr. 1053, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Kirchgasse, Gst. Nr. 1054, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Bach- und Wiesenweg 1062/1 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Bach- und Wiesenweg 1062/2 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Gemeindeweg Eben, Bereich Gst. 626, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Bach- und Wiesenweg, Bereich Gst. Nr. 745, 715/1 und 715/2, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Gemeindeweg Waldbauer, Bereich Gst. Nr. 730/1, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
        • Seeweg (Fahrstraße zum Obernbergersee), Bereich Gst. Nr. 1056/7, 1063, 1071, 765, 766, 787, 786, 791, 783, 785, 907,5, 907/1824, 1071,
        • Wanderweg Bettlersteig zum Obernbergersee, im Bereich der Gste. Nr. 765, 770, 793, 809, 766, 804, 810, 817, 819, 826/1, 826/3.

      Vom Leinenzwang ausgenommen sind Einsatzhunde in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallsammelzentrum Obernberg am Brenner
      6150 Steinach – Stafflach

      Abfallarten: sämtliche Abfallarten, ausgenommen Restmüll (Haussammlung)

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag und Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 15 bis 19 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Obernberg am Brenner
      Außertal 34a
      6157 Obernberg

      Telefon: +43 5274 87462 10
      Fax: +43 5274 87462 19
      E-Mail: gemeinde@obernberg-brenner.tirol.gv.at

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      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktionauf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde sind an der kurzen Leine zu führen

        • in öffentlichen Einrichtungen, wie öffentlicher Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Spielplätzen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 2 Absatz 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005,
        • Auf landwirtschaftlichen Flächen vom 15.3. bis 31.10. jeden Jahres (das ist während der Vegetationszeit) und
        • Ganzjährig auf folgenden Gemeinde-, Spazier- und Wanderwegen:
          • Gemeindeweg beim Gasthof Spörr, Gst. Nr. 1051, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Bach- und Wiesenweg bei der Pfarrkirche, Gst. Nr. 1052, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Kirchweg, Gst. Nr. 1053, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Kirchgasse, Gst. Nr. 1054, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Bach- und Wiesenweg 1062/1 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Bach- und Wiesenweg 1062/2 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Gemeindeweg Eben, Bereich Gst. 626, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Bach- und Wiesenweg, Bereich Gst. Nr. 745, 715/1 und 715/2, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Gemeindeweg Waldbauer, Bereich Gst. Nr. 730/1, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
          • Seeweg (Fahrstraße zum Obernbergersee), Bereich Gst. Nr. 1056/7, 1063, 1071, 765, 766, 787, 786, 791, 783, 785, 907,5, 907/1824, 1071,
          • Wanderweg Bettlersteig zum Obernbergersee, im Bereich der Gste. Nr. 765, 770, 793, 809, 766, 804, 810, 817, 819, 826/1, 826/3.

        Vom Leinenzwang ausgenommen sind Einsatzhunde in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallsammelzentrum Obernberg am Brenner
        6150 Steinach – Stafflach

        Abfallarten: sämtliche Abfallarten, ausgenommen Restmüll (Haussammlung)

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag und Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 15 bis 19 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Obernberg am Brenner
        Außertal 34a
        6157 Obernberg

        Telefon: +43 5274 87462 10
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        E-Mail: gemeinde@obernberg-brenner.tirol.gv.at

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          Arbeiten in Haus und Garten

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          Regelungen bezüglich Kfz

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          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde sind an der kurzen Leine zu führen

          • in öffentlichen Einrichtungen, wie öffentlicher Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Spielplätzen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 2 Absatz 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005,
          • Auf landwirtschaftlichen Flächen vom 15.3. bis 31.10. jeden Jahres (das ist während der Vegetationszeit) und
          • Ganzjährig auf folgenden Gemeinde-, Spazier- und Wanderwegen:
            • Gemeindeweg beim Gasthof Spörr, Gst. Nr. 1051, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Bach- und Wiesenweg bei der Pfarrkirche, Gst. Nr. 1052, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Kirchweg, Gst. Nr. 1053, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Kirchgasse, Gst. Nr. 1054, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Bach- und Wiesenweg 1062/1 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Bach- und Wiesenweg 1062/2 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Gemeindeweg Eben, Bereich Gst. 626, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Bach- und Wiesenweg, Bereich Gst. Nr. 745, 715/1 und 715/2, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Gemeindeweg Waldbauer, Bereich Gst. Nr. 730/1, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
            • Seeweg (Fahrstraße zum Obernbergersee), Bereich Gst. Nr. 1056/7, 1063, 1071, 765, 766, 787, 786, 791, 783, 785, 907,5, 907/1824, 1071,
            • Wanderweg Bettlersteig zum Obernbergersee, im Bereich der Gste. Nr. 765, 770, 793, 809, 766, 804, 810, 817, 819, 826/1, 826/3.

          Vom Leinenzwang ausgenommen sind Einsatzhunde in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallsammelzentrum Obernberg am Brenner
          6150 Steinach – Stafflach

          Abfallarten: sämtliche Abfallarten, ausgenommen Restmüll (Haussammlung)

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag und Samstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 15 bis 19 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Obernberg am Brenner
          Außertal 34a
          6157 Obernberg

          Telefon: +43 5274 87462 10
          Fax: +43 5274 87462 19
          E-Mail: gemeinde@obernberg-brenner.tirol.gv.at

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Obernberg am Brenner

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktionauf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde sind an der kurzen Leine zu führen

            • in öffentlichen Einrichtungen, wie öffentlicher Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Spielplätzen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 2 Absatz 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005,
            • Auf landwirtschaftlichen Flächen vom 15.3. bis 31.10. jeden Jahres (das ist während der Vegetationszeit) und
            • Ganzjährig auf folgenden Gemeinde-, Spazier- und Wanderwegen:
              • Gemeindeweg beim Gasthof Spörr, Gst. Nr. 1051, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Bach- und Wiesenweg bei der Pfarrkirche, Gst. Nr. 1052, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Kirchweg, Gst. Nr. 1053, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Kirchgasse, Gst. Nr. 1054, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Bach- und Wiesenweg 1062/1 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Bach- und Wiesenweg 1062/2 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Gemeindeweg Eben, Bereich Gst. 626, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Bach- und Wiesenweg, Bereich Gst. Nr. 745, 715/1 und 715/2, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Gemeindeweg Waldbauer, Bereich Gst. Nr. 730/1, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
              • Seeweg (Fahrstraße zum Obernbergersee), Bereich Gst. Nr. 1056/7, 1063, 1071, 765, 766, 787, 786, 791, 783, 785, 907,5, 907/1824, 1071,
              • Wanderweg Bettlersteig zum Obernbergersee, im Bereich der Gste. Nr. 765, 770, 793, 809, 766, 804, 810, 817, 819, 826/1, 826/3.

            Vom Leinenzwang ausgenommen sind Einsatzhunde in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallsammelzentrum Obernberg am Brenner
            6150 Steinach – Stafflach

            Abfallarten: sämtliche Abfallarten, ausgenommen Restmüll (Haussammlung)

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag und Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 15 bis 19 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Obernberg am Brenner
            Außertal 34a
            6157 Obernberg

            Telefon: +43 5274 87462 10
            Fax: +43 5274 87462 19
            E-Mail: gemeinde@obernberg-brenner.tirol.gv.at

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            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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