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  • Allgemeines zum Mutterschutz

    Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

    Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

    • Arbeiterinnen
    • Angestellte
    • Lehrlinge

    Weiters mit Abweichungen auch für:

    • Heimarbeiterinnen
    • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
    • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
    • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
    • Landeslehrerinnen
    Achtung:

    Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

    Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

    Rechtsgrundlagen

    Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zum Mutterschutz

      Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

      Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

      • Arbeiterinnen
      • Angestellte
      • Lehrlinge

      Weiters mit Abweichungen auch für:

      • Heimarbeiterinnen
      • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
      • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
      • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
      • Landeslehrerinnen
      Achtung:

      Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

      Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

      Rechtsgrundlagen

      Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Allgemeines zum Mutterschutz

        Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

        Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

        • Arbeiterinnen
        • Angestellte
        • Lehrlinge

        Weiters mit Abweichungen auch für:

        • Heimarbeiterinnen
        • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
        • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
        • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
        • Landeslehrerinnen
        Achtung:

        Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

        Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

        Rechtsgrundlagen

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        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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          Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

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          • Arbeiterinnen
          • Angestellte
          • Lehrlinge

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          • Heimarbeiterinnen
          • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
          • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
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          • Landeslehrerinnen
          Achtung:

          Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

          Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

          Rechtsgrundlagen

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          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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