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  • Leben in der Gemeinde Wals-Siezenheim

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen Hunde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, bei welchen der Hundegebrauch, beispielsweise während eines Einsatzes von Sicherheitsorganen, dies ausschließt. Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASZ Wals-Siezenheim
    Unterauweg 3
    5071 Wals-Siezenheim

    Abfallarten: 

    • Sperrmüll/Restmüll/ Deponiematerial (Abdeckfliese, Anzuchttöpfe, Pikiertöpfe, Gemüsesteigen aus Kunststoff, Silofolien)
    • Altstoffe (Altfenster, Altholz, Altkleider – Textilien, Altpapier, Zeitungen, Altreifen, Bauschutt, Blechschrott, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Flachglas, Drahtglas, Grünabfälle, Kühlgeräte, TV-Geräte)
    • Verpackungsmaterial (Kartonagen, Aludosen, E-Flaschen und Kanister, PE-Folien Verpackung, PET-Flaschen, Styropor, Tetra-Pack, Weißblechdosen)
    • Problemstoffe (Altöl, Haushaltsreiniger, Konsumbatterien, Laugen, Leergebinde Lacke, Leuchtstofflampen, Lösungsmittel, Medikamente, ölhaltige Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Photochemikalien, Quecksilber-Thermometer, Säuren, Speisefette, Starterbatterien)

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag bis Freitag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 15 Uhr

    Der Zutritt zum Altstoffsammelzentrum ist nur mit Berechtigungskarte gestattet.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Wals-Siezenheim
    Hauptstraße 17
    5071 Wals-Siezenheim

    Telefon: +43 662 851181
    Fax: +43 662 853192
    E-Mail: gemeinde@wals-siezenheim.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Wals-Siezenheim

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen

      zu unterlassen:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 14 Uhr
        • nach 20 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

      zu unterlassen:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 14 Uhr
        • nach 20 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
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      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen Hunde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, bei welchen der Hundegebrauch, beispielsweise während eines Einsatzes von Sicherheitsorganen, dies ausschließt. Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASZ Wals-Siezenheim
      Unterauweg 3
      5071 Wals-Siezenheim

      Abfallarten: 

      • Sperrmüll/Restmüll/ Deponiematerial (Abdeckfliese, Anzuchttöpfe, Pikiertöpfe, Gemüsesteigen aus Kunststoff, Silofolien)
      • Altstoffe (Altfenster, Altholz, Altkleider – Textilien, Altpapier, Zeitungen, Altreifen, Bauschutt, Blechschrott, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Flachglas, Drahtglas, Grünabfälle, Kühlgeräte, TV-Geräte)
      • Verpackungsmaterial (Kartonagen, Aludosen, E-Flaschen und Kanister, PE-Folien Verpackung, PET-Flaschen, Styropor, Tetra-Pack, Weißblechdosen)
      • Problemstoffe (Altöl, Haushaltsreiniger, Konsumbatterien, Laugen, Leergebinde Lacke, Leuchtstofflampen, Lösungsmittel, Medikamente, ölhaltige Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Photochemikalien, Quecksilber-Thermometer, Säuren, Speisefette, Starterbatterien)

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag bis Freitag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 15 Uhr

      Der Zutritt zum Altstoffsammelzentrum ist nur mit Berechtigungskarte gestattet.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Wals-Siezenheim
      Hauptstraße 17
      5071 Wals-Siezenheim

      Telefon: +43 662 851181
      Fax: +43 662 853192
      E-Mail: gemeinde@wals-siezenheim.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Wals-Siezenheim

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen

        zu unterlassen:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 14 Uhr
          • nach 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
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        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

        zu unterlassen:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 14 Uhr
          • nach 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
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        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen Hunde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, bei welchen der Hundegebrauch, beispielsweise während eines Einsatzes von Sicherheitsorganen, dies ausschließt. Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASZ Wals-Siezenheim
        Unterauweg 3
        5071 Wals-Siezenheim

        Abfallarten: 

        • Sperrmüll/Restmüll/ Deponiematerial (Abdeckfliese, Anzuchttöpfe, Pikiertöpfe, Gemüsesteigen aus Kunststoff, Silofolien)
        • Altstoffe (Altfenster, Altholz, Altkleider – Textilien, Altpapier, Zeitungen, Altreifen, Bauschutt, Blechschrott, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Flachglas, Drahtglas, Grünabfälle, Kühlgeräte, TV-Geräte)
        • Verpackungsmaterial (Kartonagen, Aludosen, E-Flaschen und Kanister, PE-Folien Verpackung, PET-Flaschen, Styropor, Tetra-Pack, Weißblechdosen)
        • Problemstoffe (Altöl, Haushaltsreiniger, Konsumbatterien, Laugen, Leergebinde Lacke, Leuchtstofflampen, Lösungsmittel, Medikamente, ölhaltige Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Photochemikalien, Quecksilber-Thermometer, Säuren, Speisefette, Starterbatterien)

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag bis Freitag
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 15 Uhr

        Der Zutritt zum Altstoffsammelzentrum ist nur mit Berechtigungskarte gestattet.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Wals-Siezenheim
        Hauptstraße 17
        5071 Wals-Siezenheim

        Telefon: +43 662 851181
        Fax: +43 662 853192
        E-Mail: gemeinde@wals-siezenheim.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Wals-Siezenheim

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen

          zu unterlassen:

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          Regelungen bezüglich Kfz

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          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen Hunde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, bei welchen der Hundegebrauch, beispielsweise während eines Einsatzes von Sicherheitsorganen, dies ausschließt. Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASZ Wals-Siezenheim
          Unterauweg 3
          5071 Wals-Siezenheim

          Abfallarten: 

          • Sperrmüll/Restmüll/ Deponiematerial (Abdeckfliese, Anzuchttöpfe, Pikiertöpfe, Gemüsesteigen aus Kunststoff, Silofolien)
          • Altstoffe (Altfenster, Altholz, Altkleider – Textilien, Altpapier, Zeitungen, Altreifen, Bauschutt, Blechschrott, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Flachglas, Drahtglas, Grünabfälle, Kühlgeräte, TV-Geräte)
          • Verpackungsmaterial (Kartonagen, Aludosen, E-Flaschen und Kanister, PE-Folien Verpackung, PET-Flaschen, Styropor, Tetra-Pack, Weißblechdosen)
          • Problemstoffe (Altöl, Haushaltsreiniger, Konsumbatterien, Laugen, Leergebinde Lacke, Leuchtstofflampen, Lösungsmittel, Medikamente, ölhaltige Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Photochemikalien, Quecksilber-Thermometer, Säuren, Speisefette, Starterbatterien)

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag bis Freitag
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 15 Uhr

          Der Zutritt zum Altstoffsammelzentrum ist nur mit Berechtigungskarte gestattet.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Wals-Siezenheim
          Hauptstraße 17
          5071 Wals-Siezenheim

          Telefon: +43 662 851181
          Fax: +43 662 853192
          E-Mail: gemeinde@wals-siezenheim.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Wals-Siezenheim

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen

            zu unterlassen:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 14 Uhr
              • nach 20 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

            zu unterlassen:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 14 Uhr
              • nach 20 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim müssen Hunde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an der Leine geführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, bei welchen der Hundegebrauch, beispielsweise während eines Einsatzes von Sicherheitsorganen, dies ausschließt. Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASZ Wals-Siezenheim
            Unterauweg 3
            5071 Wals-Siezenheim

            Abfallarten: 

            • Sperrmüll/Restmüll/ Deponiematerial (Abdeckfliese, Anzuchttöpfe, Pikiertöpfe, Gemüsesteigen aus Kunststoff, Silofolien)
            • Altstoffe (Altfenster, Altholz, Altkleider – Textilien, Altpapier, Zeitungen, Altreifen, Bauschutt, Blechschrott, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Flachglas, Drahtglas, Grünabfälle, Kühlgeräte, TV-Geräte)
            • Verpackungsmaterial (Kartonagen, Aludosen, E-Flaschen und Kanister, PE-Folien Verpackung, PET-Flaschen, Styropor, Tetra-Pack, Weißblechdosen)
            • Problemstoffe (Altöl, Haushaltsreiniger, Konsumbatterien, Laugen, Leergebinde Lacke, Leuchtstofflampen, Lösungsmittel, Medikamente, ölhaltige Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Photochemikalien, Quecksilber-Thermometer, Säuren, Speisefette, Starterbatterien)

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag bis Freitag
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 15 Uhr

            Der Zutritt zum Altstoffsammelzentrum ist nur mit Berechtigungskarte gestattet.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Wals-Siezenheim
            Hauptstraße 17
            5071 Wals-Siezenheim

            Telefon: +43 662 851181
            Fax: +43 662 853192
            E-Mail: gemeinde@wals-siezenheim.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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              Formulare der Versicherungsanstalten

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