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  • Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

      zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:

      • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
      • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
        der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
        Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

      • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

      • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

      Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Hundekot

      Angaben der Stadt:
      Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
      • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
        • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
        • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
      • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
        • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
        • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
        • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
          • Hauseingängen und –einfahrten,
          • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
          • Passagen,
          • Gastgärten, sowie
          • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
        • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
        • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
        • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
        • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
          die Annahme freiwilliger Spenden.
      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
      • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
      • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
      • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

      Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelstelle Süd
      Stadlweg 48

      Altstoffsammelstelle Nord
      Kautscheleweg 14

      Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

      Kostenpflichtig: Autoreifen 

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 6 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr

      Deponie Hörtendorf

      Abfallart: Grünschnitt

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 6 bis 18 Uhr

      Telefon: +43 (0)463 71 5 28

      Kontaktdaten der Stadt

      Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
      Rathaus, Neuer Platz 1
      9010 Klagenfurt am Wörthersee

      Telefon: +43 (0)463-537 0
      Fax: +43 (0)51 69 90
      E-Mail: info@klagenfurt.at

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

        zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:

        • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
        • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
          der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
          Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

        • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

        • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

        Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Hundekot

        Angaben der Stadt:
        Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
        • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
          • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
          • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
        • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
          • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
          • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
          • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
            • Hauseingängen und –einfahrten,
            • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
            • Passagen,
            • Gastgärten, sowie
            • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
          • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
          • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
          • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
          • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
            die Annahme freiwilliger Spenden.
        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
        • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
        • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
        • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

        Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelstelle Süd
        Stadlweg 48

        Altstoffsammelstelle Nord
        Kautscheleweg 14

        Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

        Kostenpflichtig: Autoreifen 

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 6 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr

        Deponie Hörtendorf

        Abfallart: Grünschnitt

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 6 bis 18 Uhr

        Telefon: +43 (0)463 71 5 28

        Kontaktdaten der Stadt

        Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
        Rathaus, Neuer Platz 1
        9010 Klagenfurt am Wörthersee

        Telefon: +43 (0)463-537 0
        Fax: +43 (0)51 69 90
        E-Mail: info@klagenfurt.at

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

          zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:

          • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
          • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
            der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
            Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

          • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

          • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

          Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Hundekot

          Angaben der Stadt:
          Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
          • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
            • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
            • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
          • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
            • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
            • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
            • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
              • Hauseingängen und –einfahrten,
              • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
              • Passagen,
              • Gastgärten, sowie
              • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
            • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
            • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
            • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
            • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
              die Annahme freiwilliger Spenden.
          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
          • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
          • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
          • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

          Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelstelle Süd
          Stadlweg 48

          Altstoffsammelstelle Nord
          Kautscheleweg 14

          Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

          Kostenpflichtig: Autoreifen 

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 6 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr

          Deponie Hörtendorf

          Abfallart: Grünschnitt

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 6 bis 18 Uhr

          Telefon: +43 (0)463 71 5 28

          Kontaktdaten der Stadt

          Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
          Rathaus, Neuer Platz 1
          9010 Klagenfurt am Wörthersee

          Telefon: +43 (0)463-537 0
          Fax: +43 (0)51 69 90
          E-Mail: info@klagenfurt.at

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

            zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:

            • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
            • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
              der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
              Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

            • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

            • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

            Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Hundekot

            Angaben der Stadt:
            Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
            • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
              • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
              • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
            • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
              • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
              • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
              • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                • Hauseingängen und –einfahrten,
                • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                • Passagen,
                • Gastgärten, sowie
                • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
              • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
              • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
              • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
              • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                die Annahme freiwilliger Spenden.
            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
            • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
            • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
            • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

            Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelstelle Süd
            Stadlweg 48

            Altstoffsammelstelle Nord
            Kautscheleweg 14

            Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

            Kostenpflichtig: Autoreifen 

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 6 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr

            Deponie Hörtendorf

            Abfallart: Grünschnitt

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 6 bis 18 Uhr

            Telefon: +43 (0)463 71 5 28

            Kontaktdaten der Stadt

            Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
            Rathaus, Neuer Platz 1
            9010 Klagenfurt am Wörthersee

            Telefon: +43 (0)463-537 0
            Fax: +43 (0)51 69 90
            E-Mail: info@klagenfurt.at

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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