Zum Inhalt springen
  • Studienbeihilfe

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

    Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.

    Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Studienbeihilfe

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

    Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.

    Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Studienbeihilfe

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

    Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.

    Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Studienbeihilfe

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

    Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.

    Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Studienbeihilfe

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

    Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.

    Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER