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  • Meldung des Todesfalls: Fischereikarte

    Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.

    Zuständige Stelle ist

    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Hinweis:

    Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Fischereikarte

    Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.

    Zuständige Stelle ist

    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Hinweis:

    Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
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    Zuständige Stelle ist

    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Hinweis:

    Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.

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    Hinweis:

    Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.

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