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  • Leben in der Gemeinde Schwoich

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig  

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In bestimmten Bereichen, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten.

    Die entsprechende Verordnung samt Plan kann am Gemeindeamt eingesehen werden.

    Vom Leinenzwang ausgenommen sind:

    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
    • Diensthunde des Österreichischen Roten Kreuzes
    • Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes
    • Jagdhunde und Hirtenhunde

    Das Mitführen der Hunde ist verboten im Bereich der Pfarrkirche, Friedhofsgelände, Badeseeanlage "Bananensee", Spielplätzen (Dorf, Sonnenhof), Beachvolleyballplatz, Kindergarten und Volksschule.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwoich wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

    Hundehalter müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot), unverzüglich entfernen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Die Verwendung oder der Betrieb von Modellflugkörpern ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 12 und 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten.
    • In der Zeit von 20 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und dort lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Die Benützung von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten sowie Lautsprechern ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm verursacht wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Kufstein
    Endach 43
    6330 Kufstein

    Telefon: +43 537 269 303 90 
    E-Mail: abfallberatung@stwk.at

    Abfallarten: alle mit Ausnahme von Kompostabfällen; für Alt-Fenster, Autoreifen und Sperrmüll fallen Gebühren an; Abgabe von Strauch- und Grünschnitt ist rund um die Uhr möglich

    Öffnungszeiten:

    Sperrmüll-, Problem-, und Wertstoffabgabe

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 17 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Strauch- und Grünschnittabgabe

    • rund um die Uhr

    Gemeindebauhof

    Abfallarten: Bunt- und Weißglas sowie Dosen (Metallverpackungen)

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kompostieranlage Grub

    Abfallarten: Kompostabfälle sowie Grün-, Baum- und Strauchschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 16 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Schwoich
    Dorf 1
    6334 Schwoich

    Telefon:  +43 537 258 113
    Fax: +43 537 258 650
    E-Mail: gemeinde@schwoich.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag 
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Montag
      • 13 bis 17:15 Uhr
    • Donnerstag
      • 13 bis 18 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Schwoich

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher

      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
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      Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig  

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      In bestimmten Bereichen, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten.

      Die entsprechende Verordnung samt Plan kann am Gemeindeamt eingesehen werden.

      Vom Leinenzwang ausgenommen sind:

      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
      • Diensthunde des Österreichischen Roten Kreuzes
      • Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes
      • Jagdhunde und Hirtenhunde

      Das Mitführen der Hunde ist verboten im Bereich der Pfarrkirche, Friedhofsgelände, Badeseeanlage "Bananensee", Spielplätzen (Dorf, Sonnenhof), Beachvolleyballplatz, Kindergarten und Volksschule.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwoich wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

      Hundehalter müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot), unverzüglich entfernen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Die Verwendung oder der Betrieb von Modellflugkörpern ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 12 und 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten.
      • In der Zeit von 20 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und dort lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Die Benützung von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten sowie Lautsprechern ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm verursacht wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Kufstein
      Endach 43
      6330 Kufstein

      Telefon: +43 537 269 303 90 
      E-Mail: abfallberatung@stwk.at

      Abfallarten: alle mit Ausnahme von Kompostabfällen; für Alt-Fenster, Autoreifen und Sperrmüll fallen Gebühren an; Abgabe von Strauch- und Grünschnitt ist rund um die Uhr möglich

      Öffnungszeiten:

      Sperrmüll-, Problem-, und Wertstoffabgabe

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 17 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Strauch- und Grünschnittabgabe

      • rund um die Uhr

      Gemeindebauhof

      Abfallarten: Bunt- und Weißglas sowie Dosen (Metallverpackungen)

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kompostieranlage Grub

      Abfallarten: Kompostabfälle sowie Grün-, Baum- und Strauchschnitt

      Öffnungszeiten:

      • Freitag
        • 16 bis 18 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Schwoich
      Dorf 1
      6334 Schwoich

      Telefon:  +43 537 258 113
      Fax: +43 537 258 650
      E-Mail: gemeinde@schwoich.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag 
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Montag
        • 13 bis 17:15 Uhr
      • Donnerstag
        • 13 bis 18 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Schwoich

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher

        verboten:

        • Montag bis Freitag 
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

        verboten:

        • Montag bis Freitag 
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
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          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig  

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        In bestimmten Bereichen, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten.

        Die entsprechende Verordnung samt Plan kann am Gemeindeamt eingesehen werden.

        Vom Leinenzwang ausgenommen sind:

        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
        • Diensthunde des Österreichischen Roten Kreuzes
        • Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes
        • Jagdhunde und Hirtenhunde

        Das Mitführen der Hunde ist verboten im Bereich der Pfarrkirche, Friedhofsgelände, Badeseeanlage "Bananensee", Spielplätzen (Dorf, Sonnenhof), Beachvolleyballplatz, Kindergarten und Volksschule.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwoich wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

        Hundehalter müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot), unverzüglich entfernen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Die Verwendung oder der Betrieb von Modellflugkörpern ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 12 und 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten.
        • In der Zeit von 20 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und dort lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Die Benützung von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten sowie Lautsprechern ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm verursacht wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Kufstein
        Endach 43
        6330 Kufstein

        Telefon: +43 537 269 303 90 
        E-Mail: abfallberatung@stwk.at

        Abfallarten: alle mit Ausnahme von Kompostabfällen; für Alt-Fenster, Autoreifen und Sperrmüll fallen Gebühren an; Abgabe von Strauch- und Grünschnitt ist rund um die Uhr möglich

        Öffnungszeiten:

        Sperrmüll-, Problem-, und Wertstoffabgabe

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 17 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Strauch- und Grünschnittabgabe

        • rund um die Uhr

        Gemeindebauhof

        Abfallarten: Bunt- und Weißglas sowie Dosen (Metallverpackungen)

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kompostieranlage Grub

        Abfallarten: Kompostabfälle sowie Grün-, Baum- und Strauchschnitt

        Öffnungszeiten:

        • Freitag
          • 16 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Schwoich
        Dorf 1
        6334 Schwoich

        Telefon:  +43 537 258 113
        Fax: +43 537 258 650
        E-Mail: gemeinde@schwoich.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag 
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • Montag
          • 13 bis 17:15 Uhr
        • Donnerstag
          • 13 bis 18 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Schwoich

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig  

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          In bestimmten Bereichen, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten.

          Die entsprechende Verordnung samt Plan kann am Gemeindeamt eingesehen werden.

          Vom Leinenzwang ausgenommen sind:

          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
          • Diensthunde des Österreichischen Roten Kreuzes
          • Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes
          • Jagdhunde und Hirtenhunde

          Das Mitführen der Hunde ist verboten im Bereich der Pfarrkirche, Friedhofsgelände, Badeseeanlage "Bananensee", Spielplätzen (Dorf, Sonnenhof), Beachvolleyballplatz, Kindergarten und Volksschule.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwoich wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

          Hundehalter müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot), unverzüglich entfernen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Die Verwendung oder der Betrieb von Modellflugkörpern ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 12 und 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten.
          • In der Zeit von 20 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und dort lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Die Benützung von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten sowie Lautsprechern ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm verursacht wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Kufstein
          Endach 43
          6330 Kufstein

          Telefon: +43 537 269 303 90 
          E-Mail: abfallberatung@stwk.at

          Abfallarten: alle mit Ausnahme von Kompostabfällen; für Alt-Fenster, Autoreifen und Sperrmüll fallen Gebühren an; Abgabe von Strauch- und Grünschnitt ist rund um die Uhr möglich

          Öffnungszeiten:

          Sperrmüll-, Problem-, und Wertstoffabgabe

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 17 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Strauch- und Grünschnittabgabe

          • rund um die Uhr

          Gemeindebauhof

          Abfallarten: Bunt- und Weißglas sowie Dosen (Metallverpackungen)

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kompostieranlage Grub

          Abfallarten: Kompostabfälle sowie Grün-, Baum- und Strauchschnitt

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 16 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Schwoich
          Dorf 1
          6334 Schwoich

          Telefon:  +43 537 258 113
          Fax: +43 537 258 650
          E-Mail: gemeinde@schwoich.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag 
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Montag
            • 13 bis 17:15 Uhr
          • Donnerstag
            • 13 bis 18 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Schwoich

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig  

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            In bestimmten Bereichen, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten.

            Die entsprechende Verordnung samt Plan kann am Gemeindeamt eingesehen werden.

            Vom Leinenzwang ausgenommen sind:

            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
            • Diensthunde des Österreichischen Roten Kreuzes
            • Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes
            • Jagdhunde und Hirtenhunde

            Das Mitführen der Hunde ist verboten im Bereich der Pfarrkirche, Friedhofsgelände, Badeseeanlage "Bananensee", Spielplätzen (Dorf, Sonnenhof), Beachvolleyballplatz, Kindergarten und Volksschule.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwoich wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

            Hundehalter müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot), unverzüglich entfernen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Die Verwendung oder der Betrieb von Modellflugkörpern ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 12 und 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten.
            • In der Zeit von 20 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und dort lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Die Benützung von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten sowie Lautsprechern ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm verursacht wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Kufstein
            Endach 43
            6330 Kufstein

            Telefon: +43 537 269 303 90 
            E-Mail: abfallberatung@stwk.at

            Abfallarten: alle mit Ausnahme von Kompostabfällen; für Alt-Fenster, Autoreifen und Sperrmüll fallen Gebühren an; Abgabe von Strauch- und Grünschnitt ist rund um die Uhr möglich

            Öffnungszeiten:

            Sperrmüll-, Problem-, und Wertstoffabgabe

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 17 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Strauch- und Grünschnittabgabe

            • rund um die Uhr

            Gemeindebauhof

            Abfallarten: Bunt- und Weißglas sowie Dosen (Metallverpackungen)

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kompostieranlage Grub

            Abfallarten: Kompostabfälle sowie Grün-, Baum- und Strauchschnitt

            Öffnungszeiten:

            • Freitag
              • 16 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Schwoich
            Dorf 1
            6334 Schwoich

            Telefon:  +43 537 258 113
            Fax: +43 537 258 650
            E-Mail: gemeinde@schwoich.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag 
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Montag
              • 13 bis 17:15 Uhr
            • Donnerstag
              • 13 bis 18 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 02.12.2024
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