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  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer

    Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer (USP) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist die Kraftfahrzeugsteuer (USP) zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ist das Finanzamt Österreich zuständig (USP).

    Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

    Letzte Aktualisierung: 05.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer

    Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer (USP) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist die Kraftfahrzeugsteuer (USP) zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ist das Finanzamt Österreich zuständig (USP).

    Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

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    Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer (USP) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist die Kraftfahrzeugsteuer (USP) zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ist das Finanzamt Österreich zuständig (USP).

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    Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer (USP) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist die Kraftfahrzeugsteuer (USP) zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ist das Finanzamt Österreich zuständig (USP).

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER