Einkommensbericht des Bundes
Seit 1. März 2011 muss die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Bundes erstellen. Dieser Bericht muss Angaben über
- die Anzahl der Frauen und Männer in der jeweiligen Verwendungs –, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
- das Medianeinkommen von vollbeschäftigen Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe beinhalten.
Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
Der Einkommensbericht des Bundes muss nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Einkommensbericht des Bundes
Seit 1. März 2011 muss die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Bundes erstellen. Dieser Bericht muss Angaben über
- die Anzahl der Frauen und Männer in der jeweiligen Verwendungs –, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
- das Medianeinkommen von vollbeschäftigen Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe beinhalten.
Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
Der Einkommensbericht des Bundes muss nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Einkommensbericht des Bundes
Seit 1. März 2011 muss die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Bundes erstellen. Dieser Bericht muss Angaben über
- die Anzahl der Frauen und Männer in der jeweiligen Verwendungs –, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
- das Medianeinkommen von vollbeschäftigen Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe beinhalten.
Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
Der Einkommensbericht des Bundes muss nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Einkommensbericht des Bundes
Seit 1. März 2011 muss die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Bundes erstellen. Dieser Bericht muss Angaben über
- die Anzahl der Frauen und Männer in der jeweiligen Verwendungs –, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
- das Medianeinkommen von vollbeschäftigen Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe beinhalten.
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Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Einkommensbericht des Bundes
Seit 1. März 2011 muss die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Bundes erstellen. Dieser Bericht muss Angaben über
- die Anzahl der Frauen und Männer in der jeweiligen Verwendungs –, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
- das Medianeinkommen von vollbeschäftigen Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe beinhalten.
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Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER