Skip to content
  • Leben in der Gemeinde Kirchstetten

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren u.Ä. im Bauland

    Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    Zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
    • auf Kinderspielplätzen, 
    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
    • bei Veranstaltungen und 
    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
    • auf Kinderspielplätzen, 
    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
    • bei Veranstaltungen und 
    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof Kirchstetten
    Am Bruckfeld 35
    3062 Kirchstetten

    Öffnungszeiten:

    • jeden zweiten Mittwoch im Monat
      • 15 bis 19 Uhr
    • jeden ersten Freitag im Monat (fallweise zweiten Freitag)
      • 14 bis 19 Uhr

    Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Abfallarten: Sperrmüll, Altelektrogeräte, Kühlgeräte, Altbatterien, sperriges Alteisen, Metalle, Holzteile, sauberes weißes Styropor und NÖLI-Küberl

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Kirchstetten
    Wienerstraße 32
    3062 Kirchstetten

    Telefon: +43 2743 8206
    Fax: +43 2743 8206 18
    E-Mail: gemeindeamt@kirchstetten.at

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 14 bis 18 Uhr

    Website der Marktgemeinde Kirchstetten
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Kirchstetten

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren u.Ä. im Bauland

      Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 17 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

      Zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

      Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 17 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
      • auf Kinderspielplätzen, 
      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
      • bei Veranstaltungen und 
      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

      • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
      • auf Kinderspielplätzen, 
      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
      • bei Veranstaltungen und 
      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bauhof Kirchstetten
      Am Bruckfeld 35
      3062 Kirchstetten

      Öffnungszeiten:

      • jeden zweiten Mittwoch im Monat
        • 15 bis 19 Uhr
      • jeden ersten Freitag im Monat (fallweise zweiten Freitag)
        • 14 bis 19 Uhr

      Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Abfallarten: Sperrmüll, Altelektrogeräte, Kühlgeräte, Altbatterien, sperriges Alteisen, Metalle, Holzteile, sauberes weißes Styropor und NÖLI-Küberl

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Kirchstetten
      Wienerstraße 32
      3062 Kirchstetten

      Telefon: +43 2743 8206
      Fax: +43 2743 8206 18
      E-Mail: gemeindeamt@kirchstetten.at

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 14 bis 18 Uhr

      Website der Marktgemeinde Kirchstetten
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Kirchstetten

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren u.Ä. im Bauland

        Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 17 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

        Zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

        Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 17 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
        • auf Kinderspielplätzen, 
        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
        • bei Veranstaltungen und 
        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
        • auf Kinderspielplätzen, 
        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
        • bei Veranstaltungen und 
        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Bauhof Kirchstetten
        Am Bruckfeld 35
        3062 Kirchstetten

        Öffnungszeiten:

        • jeden zweiten Mittwoch im Monat
          • 15 bis 19 Uhr
        • jeden ersten Freitag im Monat (fallweise zweiten Freitag)
          • 14 bis 19 Uhr

        Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Abfallarten: Sperrmüll, Altelektrogeräte, Kühlgeräte, Altbatterien, sperriges Alteisen, Metalle, Holzteile, sauberes weißes Styropor und NÖLI-Küberl

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Kirchstetten
        Wienerstraße 32
        3062 Kirchstetten

        Telefon: +43 2743 8206
        Fax: +43 2743 8206 18
        E-Mail: gemeindeamt@kirchstetten.at

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 14 bis 18 Uhr

        Website der Marktgemeinde Kirchstetten
        Statistische Daten der Gemeinde

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Kirchstetten

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren u.Ä. im Bauland

          Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 17 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

          Zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

          Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 17 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
          • auf Kinderspielplätzen, 
          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
          • bei Veranstaltungen und 
          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
          • auf Kinderspielplätzen, 
          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
          • bei Veranstaltungen und 
          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof Kirchstetten
          Am Bruckfeld 35
          3062 Kirchstetten

          Öffnungszeiten:

          • jeden zweiten Mittwoch im Monat
            • 15 bis 19 Uhr
          • jeden ersten Freitag im Monat (fallweise zweiten Freitag)
            • 14 bis 19 Uhr

          Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Abfallarten: Sperrmüll, Altelektrogeräte, Kühlgeräte, Altbatterien, sperriges Alteisen, Metalle, Holzteile, sauberes weißes Styropor und NÖLI-Küberl

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Kirchstetten
          Wienerstraße 32
          3062 Kirchstetten

          Telefon: +43 2743 8206
          Fax: +43 2743 8206 18
          E-Mail: gemeindeamt@kirchstetten.at

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
            • 14 bis 18 Uhr

          Website der Marktgemeinde Kirchstetten
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Kirchstetten

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren u.Ä. im Bauland

            Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 17 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

            Zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

            Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 17 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
            • auf Kinderspielplätzen, 
            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
            • bei Veranstaltungen und 
            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 
            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 
            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 
            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 
            • auf Kinderspielplätzen, 
            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 
            • bei Veranstaltungen und 
            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof Kirchstetten
            Am Bruckfeld 35
            3062 Kirchstetten

            Öffnungszeiten:

            • jeden zweiten Mittwoch im Monat
              • 15 bis 19 Uhr
            • jeden ersten Freitag im Monat (fallweise zweiten Freitag)
              • 14 bis 19 Uhr

            Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Abfallarten: Sperrmüll, Altelektrogeräte, Kühlgeräte, Altbatterien, sperriges Alteisen, Metalle, Holzteile, sauberes weißes Styropor und NÖLI-Küberl

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Kirchstetten
            Wienerstraße 32
            3062 Kirchstetten

            Telefon: +43 2743 8206
            Fax: +43 2743 8206 18
            E-Mail: gemeindeamt@kirchstetten.at

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
              • 14 bis 18 Uhr

            Website der Marktgemeinde Kirchstetten
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER