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  • Leben in der Gemeinde Rankweil

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

    Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

    • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
      Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
      • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
        Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
        Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
      • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
        Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
    • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
    • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
    • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
    • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof Rankweil
    Bauhofgasse 2

    Telefon: +43 5522 405 1321
    E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 16 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde 

    Marktgemeinde Rankweil
    Am Marktplatz 1
    6830 Rankweil

    Telefon: +43 5522 405 0
    E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Rasenmähen

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      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

      Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

      • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
        Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
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          Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
          Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
        • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
          Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
      • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
      • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
      • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
      • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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      Bauhof Rankweil
      Bauhofgasse 2

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      • Freitag
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      Marktgemeinde Rankweil
      Am Marktplatz 1
      6830 Rankweil

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        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16:30 Uhr
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        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

        Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

        • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
          Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
          • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
            Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
            Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
          • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
            Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
        • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
        • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
        • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
        • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

        Hundekot

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        An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

          Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

          • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
            Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
            • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
              Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
              Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
            • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
              Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
          • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
          • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
          • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
          • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof Rankweil
          Bauhofgasse 2

          Telefon: +43 5522 405 1321
          E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 13 bis 16 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde 

          Marktgemeinde Rankweil
          Am Marktplatz 1
          6830 Rankweil

          Telefon: +43 5522 405 0
          E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Rankweil

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

            Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

            • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
              Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
              • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
              • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
            • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
            • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
            • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
            • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof Rankweil
            Bauhofgasse 2

            Telefon: +43 5522 405 1321
            E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

            Öffnungszeiten:

            • Freitag
              • 13 bis 16 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde 

            Marktgemeinde Rankweil
            Am Marktplatz 1
            6830 Rankweil

            Telefon: +43 5522 405 0
            E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16:30 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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